StGB § 263
1. Zur Schadensfeststellung bei einem Eingehungsbetrug ist der Geldwert des erworbenen Anspruchs mit dem der eingegangenen Verpflichtung zu vergleichen. Ein Minderwert des im Synallagma Erlangten ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen und festzusetzen.
2. Der für § 263 StGB maßgebliche Vermögensschaden muss unmittelbar zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung entstehen. Spätere Entwicklungen berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. (Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschluss vom 28.06.2017 - 4 StR 186/17, BeckRS 2017, 119126
Mehr lesenFür die Zerstörung von Weltkulturerbe im westafrikanischen Mali ist ein inhaftierter Dschihadist vom Internationalen Strafgerichtshof zur Wiedergutmachung in Höhe von 2,7 Millionen Euro verurteilt worden. Das Urteil gegen den Ahmad Al Faqi al Mahdi gab der Gerichtshof am 17.08.2017 in Den Haag bekannt.
Mehr lesenDas Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage der Stadt Bad Sobernheim gegen ihre Heranziehung zu einer Sonderumlage für das Freibad durch die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim stattgegeben. Aufgrund ihrer geringen Größe sei die Klägerin nicht verpflichtet, ein Freibad bereitzustellen. Daher könne ihr auch kein umlagefähiger Sondervorteil entstehen (Urteil vom 08.08.2017, Az.: 1 K 1117/16.KO).
Mehr lesenGmbH-Geschäftsführer haften nicht für während der Eigenverwaltung fällig gewordene Lohnsteuerbeträge, die sie aufgrund eines zuvor eingeholten eingehenden Rechtsrats zunächst auf ein Treuhandkonto überwiesen haben. Dies hat das Finanzgericht Münster mit zwei Urteilen vom 23.06.2017 entschieden. Denn ihnen könne keine grobe Fahrlässigkeit (§ 69 AO) vorgeworfen werden, wenn sie sich beratungskonform verhalten haben (Az.: 3 K 1537/14 L und 3 K 1539/14 L, BeckRS 2017, 118888 und BeckRS 2017, 119053).
Mehr lesenEine kommunale GmbH darf Verluste aus dem Schulschwimmen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Bereichen verrechnen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2017 hervor (Az.: 9 K 3847/15 K,F, BeckRS 2017, 119056).
Mehr lesen1. Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann. Weiter muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben.
2. Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
Mehr lesenDas Tragen einer Vollverschleierung ist an den Schulen in Niedersachsen künftig verboten. Eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes hat der Landtag in Hannover am 16.08.2017 einstimmig beschlossen.
Mehr lesenDie Zurechnung eines Fahrerlaubnisinhabers zur sogenannten Reichsbürgerbewegung berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anforderung eines psychiatrischen Gutachtens. Denn abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art stellten für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer die Fahreignung beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsstörung dar, stellte das Verwaltungsgericht Freiburg klar. Es gab dem Eilantrag eines von der Stadt Freiburg als sogenannter "Reichsbürger“ eingestuften Fahrerlaubnisinhabers statt (Beschluss vom 09.08.2017, Az.: 4 K 4224/17, nicht rechtskräftig).
Mehr lesenHat sich ein Grundstückseigentümer mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde verpflichtet, das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen, beinhaltet dies zwar kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2017 entschieden (Az.: 5 U 152/16, BeckRS 2017, 119095).
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