BVerwG: Klagen von Städten und Berufsfischern gegen Elbvertiefung erfolglos

Die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe sind erfolglos geblieben. Die Planfeststellungsbehörden durften bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung beziehungsweise Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 28.11.2017 ausgeführt hat (Az.: BVerwG 7 A 1.17; BVerwG 7 A 3.17; BVerwG 7 A 17.12)

BVerwG: Belange der Kläger nur eingeschränkt schutzwürdig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass die Belange der Kläger aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig seien. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen (Bojenbäder, Badeseen, Seglerhafen) und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen seien - auch wegen der schon bestehenden Vorbelastung - zudem nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen.

Berufsfischer müssen Beeinträchtigungen hinnehmen

Soweit die Berufsfischer durch das Ausbauvorhaben zeitweise oder dauerhaft, etwa durch den Wegfall traditioneller Fangplätze, nachteilig betroffen würden, müssten sie diese Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe hinnehmen. Für den Fall, dass das Ausbauvorhaben zu Existenzgefährdungen führe, sähen die Planfeststellungsbeschlüsse eine Entschädigung vor.

BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2017.

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