Schwangerschaftsabbrüche dürfen nicht angeboten werden
Nach § 219a StGB macht sich strafbar, wer "des Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet. Aufgrund dieser Bestimmung ist jüngst eine Ärztin in Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Fraktion "Die Linke" hält bestehende Rechtslage für widersprüchlich
Nach Ansicht der Fraktion "Die Linke" besteht seit der Reform des Abtreibungsparagrafen 218 im Jahr 1976 "die widersprüchliche Rechtslage, dass Ärztinnen und Ärzte zwar unter den in § 218 StGB geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch diese Leistung nicht öffentlich anbieten dürfen". Deshalb unternimmt sie nun den Vorstoß, § 219a StGB ersatzlos zu streichen.