1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird.
2. Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hingenommen hat. (Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17, BeckRS 2017, 139250
Mehr lesenSperrmüll muss nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, sondern kann auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 23.02.2018 entschieden. Lediglich für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen bestehe eine Überlassungspflicht (Az.: 7 C 9.16 und 7 C 10.16).
Mehr lesenDer Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in zwei Berufungsverfahren von der Bundespolizei im 30-Kilometer-Grenzgebiet vorgenommene Personenkontrollen (Schleierfahndung) für rechtswidrig erachtet. Die entsprechende Befugnisnorm des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG verstoße gegen den Schengener Grenzkodex und hätte daher nicht angewendet werden dürfen (Urteile vom 13.02.2018, Az.: 1 S 1468/17 und 1 S 1469/17).
Mehr lesenDas Landgericht Berlin hat die Stufenklage des Landes Berlin gegen die GASAG AG auf Auskunft und Zahlung erhöhter Konzessionsabgaben mit am 21.02.2018 verkündeten Urteil insgesamt abgewiesen (Az.: 2 O 340/16, nicht rechtskräftig). Es erklärte 2005 und 2006 nachträglich abgeschlossene Vereinbarungen für unwirksam.
Mehr lesenSchwangeren Arbeitnehmerinnen darf im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.02.2018 entschieden. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin nur die Gründe für die Massenentlassung und die sachlichen Kriterien mitteilen, nach denen die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt worden seien (Az.: C-103/16).
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