Sporthalle stand nicht für Nutzung zu sportlichen Zwecken zur Verfügung
Sportvereine hätten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Nutzung einer öffentlichen Sportanlage für den Vereinssport, so das OVG. Dieser Anspruch setze jedoch voraus, dass die Sportanlage in dem maßgeblichen Zeitraum für eine Nutzung zu sportlichen Zwecken zur Verfügung steht. Aufgrund der Sicherstellung der Halle als Notunterkunft sei dies im maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall gewesen.
Belange einzelner Sportvereine standen Nutzung als Notunterkunft nicht entgegen
Das Land Berlin war laut OVG auch berechtigt, die sofortige Nutzung der Halle als Notunterkunft anzuordnen. Wegen der seit Monaten anhaltend hohen Flüchtlingszahlen sei es darauf angewiesen gewesen, neben Gemeinschafts- und Notunterkünften auch Sporthallen für die Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. Die Entscheidung für die Nutzung von Sporthallen sei nach Angaben des Landes nur als letztes zur Verfügung stehendes Mittel getroffen worden. Flüchtlingsunterkünfte hätten häufig innerhalb von Stunden geschaffen werden müssen. Andere leerstehende Gebäude seien hierfür etwa wegen fehlender sanitärer Einrichtungen oft nicht in Betracht gekommen. Für eine Abwägung der Belange einzelner Sportvereine sei in dieser Lage ersichtlich kein Raum gewesen.