Keine gegen Informationserteilung streitenden berechtigten Interessen
Das VG Köln hat in der Sache darauf abgestellt, dass der Journalist einen Anspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO auf Zugang zu den abschließenden Prüfungsmitteilungen glaubhaft gemacht habe. Das Ermessen des Bundesrechnungshofs sei insoweit auf Null reduziert. Berechtigte Interessen, denen gegenüber dem Informationsinteresse Vorrang einzuräumen wäre, lägen nicht vor.
Möglicherweise zweckwidrige Mittelverwendung begründet Eilbedürftigkeit
Die besondere Eilbedürftigkeit habe der Journalist mit Blick auf die im zweiten Halbjahr 2017 einsetzende kritische öffentliche Debatte über die Mittelverwendung der FDP-Fraktion hinreichend glaubhaft gemacht. Den damaligen Presseberichten sei zu entnehmen gewesen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Mittel bestanden haben.
Beschwerde möglich
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.