Pferd scheute nach Vorbeilaufen des Hundes
Der Kläger ist passionierter Reiter. Er nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden. Das Landgericht Hanau hatte die Klage abgewiesen.
OLG: Mitverschulden des Klägers überwiegt
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sogenannten Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu. Einer Haftung der Beklagten stehe bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Dieser müsse sich in erster Linie "die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes" anrechnen lassen. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen habe.
Kläger ging Risiko bewusst ein
Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich "seinen eigenen Interessen" gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen. Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.
OLG zieht Verwirklichung einer Tiergefahr in Zweifel
Zweifelhaft sei zudem, so das OLG, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem "der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten". Folge das Tier lediglich "der Leitung und dem Willen eines Menschen", verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem den lenkenden Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.
Ursache des Scheuens nicht klar
Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeitliche Koinzidenz genüge hierfür nicht. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass typischerweise das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beurteilende Reaktion hervorrufe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Unstreitig handele es sich zudem um ein hundeerfahrenes Pferd, welches auch zuvor an Ausritten mit dem freilaufenden Hund teilgenommen hatte.
Berufung zurückgenommen
Der Kläger hat laut OLG nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des LG Hanau ist damit rechtskräftig.