Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam. Das gilt dem Bundesarbeitsgericht zufolge auch dann, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das dessen Bearbeitung zulässt. Vorübergehende technische Probleme mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach seien rechtzeitig glaubhaft zu machen.
Mehr lesenAuch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis der Zustellung. Laut Bundesverwaltungsgericht muss die Identität des zugestellten Schreibens sowohl für den abgebenden Juristen als auch für das Gericht außer Zweifel stehen. Dabei stellt der vom Anwalt an das Gericht übersandte Datensatz das eigentliche Empfangsbekenntnis dar.
Mehr lesenEin Verschulden des Verteidigers wird dem Angeklagten nicht zugerechnet. Dies gilt auch für die Wahl des falschen Übermittlungswegs. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen Angeklagten eine Wiedereinsetzung gewährt, deren Verteidiger das Telefax für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze benutzt hatten.
Mehr lesenDie Erklärung eines Rechtsanwalts, dass aufgrund einer Störung der beA-Karte derzeit keine elektronische Übermittlung möglich sei, ist keine ausreichende Glaubhaftmachung. Sie enthält dem Bundesgerichtshof zufolge keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit er anwaltlich versichern muss. Eine erst dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung nachgeholte Glaubhaftmachung ist verspätet.
Mehr lesenEinem Angeklagten kann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn sein Anwalt technisch (noch) nicht in der Lage ist, fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) an das Gericht zu übermitteln. Laut Bundesgerichtshof ist der Anwalt grundsätzlich für die technische Infrastruktur verantwortlich, bei Übergangsproblemen liege aber ein Verschulden des Mandanten fern. Technische Probleme müsse der Verteidiger unabhängig davon unverzüglich glaubhaft machen.
Mehr lesenEin Rechtsanwalt muss beim Versand seiner Schriftsätze über das "Besondere elektronische Anwaltspostfach" (beA) nicht nur prüfen, ob die Übermittlungsmeldung "erfolgreich" lautet. Sondern auch, ob sich diese Meldung auf die gesamte Datei – somit auf jede einzelne Anlage – bezieht. Tut er das nicht, gilt die Fristversäumnis als selbstverschuldet.
Mehr lesenDie einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Unzureichend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe, betont der Bundesgerichtshof. Der Schriftsatz müsse sich einer bestimmten Person zuordnen lassen, die Verantwortung für den Inhalt übernommen habe.
Mehr lesenBevor ein Berufungsgericht das Rechtsmittel wegen Verfristung abweist, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden ist. Der Bundesgerichtshof verlangt die Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse, bevor eine Abweisung des Rechtsmittels ergeht. In der Entscheidung ging es um die Zustellung eines Urteils – die Prozessbeteiligten hatten den Empfang einen Tag vor der Beglaubigung des Urteils quittiert.
Mehr lesenDer Deutsche Anwaltverein (DAV) weist auf Probleme im Zusammenhang mit dem durch die neue Kartengeneration erforderlich gewordenen beA-Kartentausch hin: Aufgrund einiger technischer Umstellungen führe der Austausch der beA-Karten dazu, dass bei Nutzung einer Anwaltssoftware elektronische Dokumente (zumindest vorübergehend) nicht mehr qualifiziert elektronisch signiert werden können. Betroffene müssten ihre Arbeitsweise zunächst umorganisieren.
Mehr lesenWird ein elektronisches Empfangsbekenntnis von einer Auszubildenden über das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt übermittelt, gilt das Urteil als zugestellt. Der Rechtsanwalt muss sich die abgegebene Erklärung laut Bundessozialgericht wie eine eigene zurechnen lassen. Maßgeblich sei die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg ausschließlich vom Postfachinhaber selbst genutzt werde.
Mehr lesenWer über das "besondere elektronische Anwaltspostfach" (beA) Schriftsätze versendet, muss überprüfen, ob er eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Diese muss bei der entsprechenden Nachricht den Meldetext "request executed", das Eingangsdatum und den Übermittlungsstatus "erfolgreich" beinhalten. Der Bundesgerichtshof verlangt diese Kontrolle, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen.
Mehr lesenDie elektronisch übermittelten Schriftsätze an das Gericht müssen für die Bearbeitung geeignet sein. Bei Gerichten, die die E-Akte nur parallel mitlaufen lassen, das Verfahren aber mit Papierakten führen, genügt es, wenn es die Dateien ausdrucken kann. Das Bundesarbeitsgericht hob einen Beschluss auf, mit welchem eine Berufung mit der Begründung, die Dateien seien nicht durchsuch- und kopierbar und enthielten nicht eingebettete Schriftarten, verworfen worden war. Die ausschließliche Verwendung eingebetteter Schriftarten sei nicht vorgeschrieben gewesen.
Mehr lesenDer Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass ein anwaltlicher Schriftsatz als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten Signatur (qeS) versehen werden oder über das eigene besondere Anwaltspostfach (beA) zum Gericht versendet werden muss. Anderenfalls erfülle das Schreiben nicht die formellen Voraussetzungen und sei unzulässig. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist nicht länger ausreichend.
Mehr lesenDie Übersendung und der Zugang der Kopie einer Beschlussverfügung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kann Mängel der Zustellung heilen. Dafür ausreichend ist laut Landgericht Hagen die technische Reproduktion des Originaldokuments. Entscheidend sei, dass es erkennbar mit Vollziehungswillen übermittelt worden sei.
Mehr lesenEin Rechtsanwalt kann seine Pflicht, für einen mangelfreien Zustand des ausgehenden fristwahrenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu sorgen, nicht auf das Kanzleipersonal übertragen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn ein Text ein zweites Mal vorgelegt wird. Unterzeichne der Jurist die zweite Ausführung ungeprüft, sei dies einer schuldhaften Blankounterzeichnung gleichzustellen (Az.: VI ZB 78/21).
Mehr lesenDie Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bereitet die Umstellung auf eine neue Generation von beA-Karten vor. Damit sei auch ein Tausch der derzeit genutzten beA-Karten verbunden. Die Umstellung soll in mehreren Stufen erfolgen und sei abhängig vom erworbenen Karten-Typ (beA-Karte Basis, beA-Karte Signatur, beA-Karte Mitarbeiter) und der Gültigkeit der sich darauf befindlichen Zertifikate, heißt es in der entsprechenden Mitteilung.
Mehr lesenSeit drei Tagen gilt die aktive beA-Nutzungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ab sofort müssen alle Klagen und Schriftsätze elektronisch eingereicht werden. Alle? Nein, das Bundesverfassungsgericht ist in Sachen elektronischer Rechtsverkehr immer noch ein "gallisches Dorf". Per beA, E-Mail oder DE-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerden sind nach wie vor unzulässig. Wie lange noch, bleibt abzuwarten.
Mehr lesenEin Rechtsanwalt muss ab dem 01.01.2022 einen fristgebundenen Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versenden, wenn dessen Übertragung an das Gericht per Telefax scheitert. Bis dahin ist es Juristen, die mit der neuen Technik nicht vertraut sind, bei Störungen der Faxübermittlung laut Bundesgerichtshof nicht zuzumuten, innerhalb kurzer Zeit auf das beA auszuweichen. Dieser Übermittlungsweg stelle keine sich aufdrängende, mit geringfügigem Aufwand nutzbare Alternative dar.
Mehr lesenErhält ein Rechtsanwalt für den Versand eines fristwahrenden Schriftstücks über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) keine Eingangsbestätigung des Gerichts, muss er den Sendevorgang genau prüfen und es erneut versuchen. Laut Bundesgerichtshof gelten die gleichen Anforderungen wie beim Faxversand. Erst mit der Bestätigung könne der Anwalt sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich war.
Mehr lesenVersendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, muss sein Kanzleipersonal stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung kontrollieren. Die Einhaltung dieser Anweisung muss laut Bundesgerichtshof – zumindest stichprobenweise – überprüft werden. Gehe keine Bestätigung ein, müsse gegebenenfalls eine weitere Übermittlung veranlasst werden.
Mehr lesen