Anwalt war noch an das EGVP gewöhnt
Ein Anwalt legte in einem familiengerichtlichen Verfahren Beschwerde ein. Dazu bediente er sich seines bereits bewährten Systems mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur und ließ das Schreiben von einer Angestellten über das Kanzleipostfach per beA übermitteln. Auf gerichtlichen Hinweis versandte er - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - den Schriftsatz erneut mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht Celle lehnte den Antrag ab und verwarf die Beschwerde. Dagegen wandte sich dessen Mandant an den Bundesgerichtshof - ohne Erfolg.
Anforderungen an ein elektronisches Dokument
Der BGH verdeutlichte noch einmal die Voraussetzungen, die an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments nach § 130a Abs. 3 und 4 ZPO zu stellen sind: Entweder trägt der Schriftsatz eine qualifizierte Signatur (qeS) des Urhebers oder er wird über das eigene beA versandt. Der XII. Zivilsenat begründete seine Ansicht mit dem Zweck der Norm, wonach die Identität des Urhebers sichergestellt sein soll und dessen Willen zum Ausdruck gebracht werden soll, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und dessen Einreichung bei Gericht zu übernehmen. Der Weg über das beA genüge diesem Zweck, weil nach § 31a Abs. 1 BRAO nur zugelassenen Rechtsanwälten ein Postfach durch die Rechtsanwaltskammer vergeben wird. Die Identität werde also durch die Kammer überprüft. Der Anwalt muss dann seinen Schriftsatz über sein beA selbst verschicken. Wählt er einen anderen Übermittlungsweg, muss er es mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur - und nicht mit einer bloß fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 elDAS-VO - versehen. Die qeS biete gegenüber der fortgeschrittenen elektronischen Signatur einen höheren Authentisierungsstandard.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Wiedereinsetzung habe das OLG ebenfalls zu Recht abgelehnt, so die Karlsruher Richter. Die Säumnis sei nicht unverschuldet im Sinn von § 117 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 233 ZPO, weil ein Anwalt die Gesetze kennen muss, mit denen er arbeitet. Er könne sich nicht auf Änderungen berufen, weil er gehalten sei, sich stets aktuell zu halten. Hier habe die Bundesrechtsanwaltskammer zuvor noch einen Newsletter versandt, in der sie die neue Gesetzeslage erläuterte. Weil dem Mandanten das Verschulden seines Anwalts nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, war der Antrag zurückzuweisen.