Anwalt reicht ergänzende Darlegungen dreieinhalb Wochen später nach
Das Amtsgericht Miesbach hatte für einen Mann durch zwei gesonderte Beschlüsse eine Betreuung eingerichtet und seine Unterbringung genehmigt. Dagegen legte sein Rechtsanwalt am 21.04.2022 - einen Tag vor Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfristen - jeweils Beschwerde in Schriftform ein. Er erklärte, derzeit nicht über das beA zustellen zu können, da aufgrund einer Störung keine Signatur und Versendung möglich sei. Zuvor waren Amts- und Landgericht seit 12.01.2022 in denselben Angelegenheiten neun andere Schriftsätze per Telefax oder Brief mit der gleichen Erklärung zugegangen. Das Amtsgericht äußerte Bedenken gegen die Zulässigkeit der schriftlich eingereichten Beschwerden. Daraufhin erläuterte der Jurist am 17.05.2022, dass die Aktivierung der beA-Karte bezüglich der Sendefunktion aus technischen Gründen nicht funktionsfähig gewesen sei. Inzwischen sei die Karte gesperrt. Auch bei der neuen Karte habe die Signaturfunktion nicht aktiviert werden können. Das LG München II verwarf die Beschwerden, da sie nicht formgerecht auf dem elektronischen Übermittlungsweg eingereicht worden seien. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen beim BGH hatte keinen Erfolg.
Keine ausreichende Glaubhaftmachung
Der XII. Zivilsenat stimmte mit der Auffassung des LG überein. Der Verfahrensbevollmächtigte habe die Beschwerdeschriftsätze nicht wie gesetzlich gefordert als elektronisches Dokument übermittelt (§ 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch sei die Übermittlung nicht ausnahmsweise in Schriftform oder per Telefax zulässig gewesen. Denn der Betroffene habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei - weder im Rahmen der schriftlichen Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach. Die der Ersatzeinreichung einzig beigefügte Erklärung, es könne derzeit nicht über beA zugestellt werden, da aufgrund einer Störung keine Signatur und Versendung möglich sei, sei schon deshalb keine ausreichende Glaubhaftmachung, weil sie keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände enthalte. Eine besondere anwaltliche Versicherung enthalte der Schriftsatz vom 21.04.2022 ebenfalls nicht. Zudem seien die ergänzenden Darlegungen vom 17.05.2022 nicht "unverzüglich" nach der Ersatzeinreichung erfolgt und genügten deshalb nicht den Erfordernissen des § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Bundesrichter verwiesen insoweit auf einen beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer in dem bereits am 03.03.2022 dieses Thema angesprochen worden war. Insofern sei die Ersatzeinreichung unwirksam und dem Betroffenen keine Wiedereinsetzung zu gewähren.