Elektronischer Rechtsverkehr wird Wirklichkeit
Zum Jahreswechsel ist § 130d ZPO in Kraft getreten. Er regelt, dass Dokumente an Gerichte in elektronischer Form einzureichen sind. Nur wenn dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Neben der ZPO wurden auch die Fachgerichtsordnungen entsprechend geändert. Neu eingeführt bzw. entsprechend geändert wurden § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO und § 65d SGG. Allein beim BVerfG bleibt bislang alles beim Alten - also bei einer Übermittlung per Post oder Telefax.
BVerfGG wurde nicht geändert
Das BVerfG hat zuletzt 2018 entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde via De-Mail unzulässig ist. Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlange ein körperliches Schriftstück, so die Begründung. Der Gesetzgeber habe bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ermögliche. Daran ändere auch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) nichts. Diese sei nach § 1 Abs. 1 ERVV nur über eine Verweisungsnorm in der jeweiligen Prozessordnung anwendbar. Eine derartige Regelung gebe es im BVerfGG bislang jedoch nicht. Ob und wann der Gesetzgeber die entsprechende Gesetzesänderung vornimmt, bleibt abzuwarten.