"Rechtsanwalt" ohne Namensangabe ist keine einfache Signatur

Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Unzureichend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe, betont der Bundesgerichtshof. Der Schriftsatz müsse sich einer bestimmten Person zuordnen lassen, die Verantwortung für den Inhalt übernommen habe.

Maschinenschriftlicher Name der Anwältin nachgereicht

Das AG Düsseldorf hatte den Antragsgegner mit einem ihm am 12.11.2021 zugestellten Beschluss verpflichtet, an die Antragsteller rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. Dagegen legte seine Rechtsanwältin für ihn am 13.12.2021 - einem Montag - persönlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Beschwerde ein. Das AG erteilte den Hinweis, dass das Dokument nicht wie erforderlich zumindest einfach signiert sei - sondern nur mit dem Wort "Rechtsanwältin". Ohne eine Namensangabe sei die eingereichte Beschwerde unzulässig. Daraufhin beantragte der Mann vorsorglich Wiedereinsetzung und reichte ein Beschwerdepapier mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe der Juristin nach. Das dortige OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Beschwerde. Der Rechtsbehelf sei innerhalb der Frist nicht formgerecht erfolgt, da das elektronische Dokument entgegen § 130 a Abs. 3 ZPO nicht mit einer einfachen Signatur versehen worden sei. Dieses Versäumnis habe er zu vertreten. Denn der Anwältin hätte bei sorgfältiger Überprüfung des Prüfprotokolls auffallen müssen, dass dort unter "Zusammenfassung und Struktur" vermerkt gewesen sei: "keine Signatur gefunden". Dagegen legte der Kindsvater die Rechtsbeschwerde beim BGH ein - ohne Erfolg.

Namensangabe ist entscheidend

Das OLG sei zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsgegner seine Beschwerde nicht innerhalb der am 13.12.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist formgerecht eingelegt habe, so der XII. Zivilsenat. Das elektronische Dokument sei entgegen § 130 a Abs. 3 und 4 ZPO nicht von der verantwortenden Rechtsanwältin (einfach) signiert - durch einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes - eingereicht worden. Die Beschwerdeschrift habe nur mit der Bezeichnung "Rechtsanwältin" ohne weitere Namensangabe geendet. Allein mit dieser Bezeichnung lasse sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen habe, bemängelte der BGH. Eine eindeutige Zuordnung werde auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt sei. Denn dies schließe nicht aus, dass eine dort nicht aufgeführte Juristin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe. Zudem habe das OLG die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt. Für die Anwältin sei durch die Angabe "keine Signatur gefunden" offenkundig gewesen, dass das Dokument - entgegen ihrer Annahme - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Es habe allenfalls aufgrund einer einfachen Signatur Rechtswirksamkeit entfalten können. Ob eine solche vorgelegen habe, habe ihrer Prüfungsverantwortung oblegen.

BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2022.