Übermittlungsstatus "Fehlerhaft"
Eine Autofahrerin prozessierte im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf. Nachdem ihre Klage vor dem LG Mannheim gescheitert war, legte sie zunächst fristgerecht Berufung ein. Das OLG Karlsruhe teilte ihrer Anwältin mit, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist dort nicht eingegangen sei. Daraufhin beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die seit vier Jahren bei der Juristin beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Berufungsbegründung am 10.09.2019 fristgerecht per beA an das OLG abgeschickt. Für das Büropersonal gebe es die Anweisung, den Versand von Nachrichten "insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen" zu überprüfen. Das OLG lehnte ihr Anliegen gleichwohl ab: Laut dienstlicher Stellungnahme der Geschäftsstelle habe weder ein Eingang aus der Kanzlei stattgefunden, noch habe die Nachricht laut anwaltlichem Übermittlungsprotokoll an das Postfach des Empfängers übermittelt werden können. Die Anwältin hätte eine Überprüfung und gegebenenfalls eine erneute Übermittlung veranlassen müssen.
BGH: Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung ist stets zu kontrollieren
Das sah der BGH genauso und wies die Rechtsbeschwerde der Frau zurück. Aus seiner Sicht war es vonseiten der Anwältin unerlässlich, den Versandvorgang der Berufung per beA - ebenso wie im vergleichbaren Fall der Übermittlung mittels Telefax - zu überprüfen. Ein Rechtsanwalt müsse sein Personal dahingehend anweisen, dass es stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren habe. Erst dann könne er sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen sei. Bleibe eine Eingangsbestätigung hingegen aus, müsse er den Vorgang prüfen und gegebenenfalls eine erneute Übermittlung veranlassen. Zumindest stichprobenhaft müsse das Verhalten des Personals überprüft werden. Dass eine solche Kontrolle integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei ist, hat die Juristin dem VIII. Zivilsenat zufolge weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.