Über­wa­chungs­pflich­ten des An­walts bei Ver­wen­dung des beA
email_anwalt_bea_CR carballo adobe
© carballo / stock.adobe.com
email_anwalt_bea_CR carballo adobe

Ver­sen­det ein Rechts­an­walt frist­wah­ren­de Schrift­sät­ze über das be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach (beA) an das Ge­richt, muss sein Kanz­lei­per­so­nal stets den Er­halt der au­to­ma­ti­sier­ten Ein­gangs­be­stä­ti­gung kon­trol­lie­ren. Die Ein­hal­tung die­ser An­wei­sung muss laut Bun­des­ge­richts­hof – zu­min­dest stich­pro­ben­wei­se – über­prüft wer­den. Gehe keine Be­stä­ti­gung ein, müsse ge­ge­be­nen­falls eine wei­te­re Über­mitt­lung ver­an­lasst wer­den.

Über­mitt­lungs­sta­tus "Feh­ler­haft"

Eine Au­to­fah­re­rin pro­zes­sier­te im Zu­sam­men­hang mit einem Ge­braucht­wa­gen­kauf. Nach­dem ihre Klage vor dem LG Mann­heim ge­schei­tert war, legte sie zu­nächst frist­ge­recht Be­ru­fung ein. Das OLG Karls­ru­he teil­te ihrer An­wäl­tin mit, dass eine Be­ru­fungs­be­grün­dungs­schrift bis zum Ab­lauf der Frist dort nicht ein­ge­gan­gen sei. Dar­auf­hin be­an­trag­te sie Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand: Die seit vier Jah­ren bei der Ju­ris­tin be­schäf­tig­te Rechts­an­walts­fach­an­ge­stell­te habe die Be­ru­fungs­be­grün­dung am 10.09.2019 frist­ge­recht per beA an das OLG ab­ge­schickt. Für das Bü­ro­per­so­nal gebe es die An­wei­sung, den Ver­sand von Nach­rich­ten "ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Ver­sand und Feh­ler­mel­dun­gen" zu über­prü­fen. Das OLG lehn­te ihr An­lie­gen gleich­wohl ab: Laut dienst­li­cher Stel­lung­nah­me der Ge­schäfts­stel­le habe weder ein Ein­gang aus der Kanz­lei statt­ge­fun­den, noch habe die Nach­richt laut an­walt­li­chem Über­mitt­lungs­pro­to­koll an das Post­fach des Emp­fän­gers über­mit­telt wer­den kön­nen. Die An­wäl­tin hätte eine Über­prü­fung und ge­ge­be­nen­falls eine er­neu­te Über­mitt­lung ver­an­las­sen müs­sen.

BGH: Er­halt der au­to­ma­ti­sier­ten Ein­gangs­be­stä­ti­gung ist stets zu kon­trol­lie­ren

Das sah der BGH ge­nau­so und wies die Rechts­be­schwer­de der Frau zu­rück. Aus sei­ner Sicht war es von­sei­ten der An­wäl­tin un­er­läss­lich, den Ver­sand­vor­gang der Be­ru­fung per beA - eben­so wie im ver­gleich­ba­ren Fall der Über­mitt­lung mit­tels Te­le­fax - zu über­prü­fen. Ein Rechts­an­walt müsse sein Per­so­nal da­hin­ge­hend an­wei­sen, dass es stets den Er­halt der au­to­ma­ti­sier­ten Ein­gangs­be­stä­ti­gung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kon­trol­lie­ren habe. Erst dann könne er si­cher sein, dass der Sen­de­vor­gang er­folg­reich ge­we­sen sei. Blei­be eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung hin­ge­gen aus, müsse er den Vor­gang prü­fen und ge­ge­be­nen­falls eine er­neu­te Über­mitt­lung ver­an­las­sen. Zu­min­dest stich­pro­ben­haft müsse das Ver­hal­ten des Per­so­nals über­prüft wer­den. Dass eine sol­che Kon­trol­le in­te­gra­ler Be­stand­teil der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ab­läu­fe in der Kanz­lei ist, hat die Ju­ris­tin dem VIII. Zi­vil­se­nat zu­fol­ge weder vor­ge­tra­gen noch glaub­haft ge­macht.

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2021.

Mehr zum Thema