Eine leere Datei ist keine Berufung
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Wer über das "besondere elektronische Anwaltspostfach" (beA) Schriftsätze versendet, muss überprüfen, ob er eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Diese muss bei der entsprechenden Nachricht den Meldetext "request executed", das Eingangsdatum und den Übermittlungsstatus "erfolgreich" beinhalten. Der Bundesgerichtshof verlangt diese Kontrolle, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen.

Eine signierte leere Datei über beA versendet

Eine Frau verlangte von einer Bank die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens, das der Finanzierung ihres Gebrauchtwagens diente. Nachdem das Landgericht Braunschweig ihre Klage abgelehnt hatte, legte ihr Prozessbevollmächtigter am Tag des Fristablaufs Berufung über das besondere anwaltliche Postfach (beA) ein. Er versendete zwei Dateien: Das streitgegenständliche Urteil und eine weitere Datei mit dem Namen BERUFUNG.pdf.p7s, die aber komplett leer war. Nach einem gerichtlichen Hinweis am nächsten Tag korrigierte er den Fehler und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seine seit Jahren zuverlässige Angestellte habe an diesem Tag nicht bemerkt, dass lediglich die Signatur, nicht aber der Schriftsatz übermittelt worden sei. Seine Anweisung an die Angestellte habe gelautet, die Sendeberichte insbesondere auf Fehlercodes und anhand der Dateinamen auf die Art der Schriftsätze zu überprüfen. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig als unzulässig verworfen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Eingangsbestätigung im "Gesendet"-Ordner

Ein Rechtsanwalt hat dem BGH zufolge zu prüfen, ob das Gericht den Eingang des elektronischen Dokuments nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO bestätigt hat. Nur dies verschaffe dem Absender die Gewissheit, dass das Dokument dort angekommen ist und der Sendevorgang erfolgreich war. Laut den Karlsruher Richtern hätte der Anwalt in dem Ordner "Gesendet" nachschauen müssen, ob die entsprechende Nachricht den Meldetext "request executed", das Eingangsdatum und den Übermittlungsstatus "erfolgreich" beinhaltete. Die Anweisung des Prozessbevollmächtigten, wonach die Sendeberichte auf Fehlercodes zu überprüfen seien, sei deshalb ungeeignet gewesen. Die Ausgangskontrolle im Hinblick auf die Signaturübermittlung - also die Unterschrift - dient dem XI. Zivilsenat zufolge nur der Identifikation der Urheberschaft. Sie lasse keinen Rückschluss auf den erfolgreichen Upload und Übermittlung der signierten Datei zu.

BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - XI ZB 18/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2022.