Übermittlungsstatus lautete "fehlerhaft"
Das OLG München hatte die Revision eines Autofahrers in einem Dieselfall nicht zugelassen. Der Senatsvorsitzende verlängerte die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf Antrag des Klägers bis einschließlich 10.06.2021. Am Abend des Fristablaufs versuchte sein Rechtsanwalt um 21.33 Uhr, die Begründungsschrift über das beA an den BGH zu übermitteln. Im Übermittlungsprotokoll war der Status der Signaturprüfung mit "erfolgreich" angegeben worden. In der Spalte "Meldungstext" hieß es dagegen: "Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden." Der Sendestatus lautete "fehlerhaft". Laut Prüfprotokoll vom Folgetag (00.36 Uhr) ging das Dokument bei Gericht am 11.06.2021 um 0.31 Uhr ein. Tatsächlich war es dort aber nicht angekommen. Weshalb, ließ sich nicht mehr aufklären. Drei Tage später stellte der Mann einen Wiedereinsetzungsantrag mit Begründung. Sein Anwalt teilte mit, er habe am Abend des 10.06.2021 davon ausgehen dürfen, dass die Übergabe erfolgreich gewesen sei. Das Protokoll von 21.33 Uhr habe den Eingang bestätigt. Der darin enthaltene Vermerk zur gescheiterten Übermittlung habe bisher nie der Weiterleitung entgegengestanden. Der Wiedereinsetzungsantrag scheiterte beim BGH. Über die Nichtzulassungsbeschwerde wollen die obersten Zivilrichter erst nach Ablauf von vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses entscheiden.
Anwaltliche Kontrollpflichten
Eine schuldlose Versäumung der Begründungsfrist konnte der BGH nicht feststellen. Die Frist sei am 10.06.2021, 24.00 Uhr, abgelaufen und die Begründungsschrift erst mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 14.06.2021 eingegangen. Der BGH monierte, dass der Rechtsbeistand den gescheiterten Vorgang wie auch beim Faxversand hätte überprüfen und den Schriftsatz gegebenenfalls erneut hätte übermitteln müssen, nachdem er vor Fristablauf keine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten habe. Darin liege seine anwaltliche Sorgfaltspflicht. Die Karlsruher Richter stellten fest: "Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war." Bereits aufgrund des Protokolls von 21.33 Uhr hätte der Anwalt hier aber erkennen müssen, dass die Übermittlung "fehlerhaft" und eine Übermittlung an den Intermediär des Gerichts gescheitert war. Die Angabe "erfolgreich" habe lediglich die Signaturprüfung, nicht jedoch den Versand betroffen. Damit habe zumindest die Gefahr bestanden, dass sein Schriftsatz nicht übermittelt worden sei. Laut BGH ist nicht auszuschließen, dass das Verschulden des Anwalts ursächlich für die Fristversäumung war. Es stehe nicht fest, dass ein in Ansehung der gescheiterten (einzigen) Übermittlung gebotener erneuter Übertragungsversuch per beA noch vor Fristablauf ebenfalls fehlgeschlagen wäre. Damit sei eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.