Berufungsbegründung nicht mit übermittelt
In einem Rechtsstreit mit einem Streitwert von 250.000 Euro um eine zwangsversteigerte Immobilie ging die unterlegene Partei in die Berufung. Am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung erhielt das Gericht vom Prozessbevollmächtigten über das beA ein Schreiben – aber keine Anlage mit der Berufungsbegründung. Diese kam erst am nächsten Tag. Auf einen entsprechenden Hinweis beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, sie habe die Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs versendet. Die Kontrolle habe ergeben, dass gemäß Protokoll unter der Überschrift "Zusammenfassung Prüfprotokoll" die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Das Oberlandesgericht München verwarf jedoch die Berufung als unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt
Der XI. Zivilsenat fordert von dem Prozessbevollmächtigten, nicht nur zu überprüfen, ob die Übermittlung an sich geglückt ist, sondern entsprechend § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO darüber hinaus, ob auch jedes einzelne Dokument versendet wurde. Anhand der vergebenen Dateinamen sei zu vergleichen, ob jeder hochgeladene Anhang übermittelt wurde. Kontrolliert werden muss laut BGH, ob der Meldetext im Gesendet-Ordner "request executed" auf Übermittlungsstatus "erfolgreich" lautet und ob sich dies auf die gesamte Datei bezieht. Da der Prozessbevollmächtigte das nach eigenem Vorbringen nicht getan hat, hat er selbstverschuldet die Frist versäumt.