Führt ein hauptberuflicher Notar neben seiner Amtsbezeichnung gleichberechtigt auch die eines "Mediators", kann beim rechtsuchenden Publikum der falsche Eindruck hervorgerufen werden, er übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus. Laut Bundesgerichtshof unterliegt diese irreführende Selbstdarstellung dem Verbot berufswidriger Werbung.
Mehr lesenNimmt ein Notar wiederholt Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vor, verstößt er gegen das Gebot der Unparteilichkeit. Der Jurist erweckt bei Testaten in Verwaltungsräumen einer Immobilienfirma laut Bundesgerichtshof den Anschein, er stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dem Unternehmen. Dadurch verletze er seine Berufspflichten und setze sich disziplinarischen Maßnahmen der Notarkammer aus (Az.: NotSt(Brfg) 4/21).
Mehr lesenEin Jurist darf wegen seiner Nähe zur "Reichsbürger"-Szene nicht mehr die Bezeichnung "Notar außer Dienst" tragen. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Aussagen des Juristen über das Grundgesetz und den Staat "absurd" und "nicht geeignet (seien), einen Berufungszulassungsgrund darzutun". Die Erlaubnis war zu widerrufen.
Mehr lesenEin Notar darf selbst Testamentsvollstrecker sein, er darf seine eigene Einsetzung als solcher aber nicht beurkunden. Der Bundesgerichtshof befand die Vorgehensweise eines Notars, der zunächst einen Erbvertrag beurkundete und dann einen anschließenden eigenhändigen "Nachtrag" der Mandantschaft mit dem Vertrag verband und zusammen verwahrte, für rechtmäßig. Die Vorschriften, die die Beurkundung der eigenen Einsetzung verhinderten, dienten nur dem Schutz des Notars vor einem Interessenkonflikt.
Mehr lesenDas Beschwerdegericht muss im Rahmen einer Notarbeschwerde lediglich prüfen, ob der Bevollmächtigte pflichtwidrig gehandelt hat. Laut Bundesgerichtshof ist dieser nicht verpflichtet, ein Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks vor dem Gang zum Grundbuchamt zu prüfen. Damit lasse sich kein wucherähnliches Rechtsgeschäft belegen.
Mehr lesenSoll ein Notar über eine Angelegenheit als Zeuge vernommen werden, in der er einen Vertrag beurkundet hat, muss er sich von den Beteiligten von seiner Verschwiegenheit entbinden lassen. Ist ein Geschäftsführer einer GmbH als Beteiligter inzwischen verstorben, wird dessen Erklärung laut Bundesgerichtshof durch eine der Aufsichtsbehörde ersetzt. Eine Entbindung durch den aktuellen Geschäftsführer sei nicht möglich, wohl aber könne er den Antrag an die Notarkammer stellen.
Mehr lesenEin Notar muss nur Ausfertigungen konkret benannter Urkunden übergeben. Laut Bundesgerichtshof ist er nicht verpflichtet, Auskunft über alle Verfahren zu erteilen, an denen eine bestimmte Person beteiligt war oder Abschriften all dieser Geschäfte zu fertigen. Dies gelte auch gegenüber einem Nachlassinsolvenzverwalter – der Gesetzgeber habe keine besondere Mitwirkungspflicht des Notars im Insolvenzverfahren vorgesehen.
Mehr lesenVerwendet ein Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrags für die Beschreibung verbindlicher Pflichten eine gebräuchliche Formulierung, verstößt er nicht gegen Prüfungs- und Belehrungspflichten. Die Wendung "hat dafür Sorge zu tragen" ist laut Bundesgerichtshof ausreichend, um die Begründung einer Rechtspflicht anzuzeigen.
Mehr lesenEin Notar kann wegen seiner Verschwiegenheitspflicht nicht ohne Genehmigung als Zeuge über das Testament eines Verstorbenen vernommen werden. Maßgeblich ist laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main allein die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde. Eine mutmaßliche Einwilligung des Toten könne hingegen keine Grundlage bilden.
Mehr lesenEin Anwaltsnotar, der seinem Mandanten zur Rettung eines Grundstücks im Insolvenzverfahren zur Güterstandsvereinbarung sowie zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses rät, kann sich wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung strafbar machen. Es bedarf allerdings einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2020 entschieden.
Mehr lesenWenn ein Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt hat, kann ihm später auch die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" versagt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wer das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert habe, dürfe seine frühere Amtsbezeichnung nicht weiterführen.
Mehr lesenDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit für die amtliche Sammlung vorgesehenem Urteil vom 28.05.2020 die Amtspflichten von Notaren konkretisiert. Der Notar müsse bei Beurkundungen vorab klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag handele, sofern der Status des Beteiligten nicht offensichtlich sei. Verblieben trotzdem immer noch Zweifel, müsse der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten als Verbraucher behandeln.
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