Streit ums Erbe in Patchworkfamilie
Zwei Halbbrüder stritten um das Erbe der 2017 verstorbenen Mutter. Der älteste Sohn stammte aus erster Ehe. Nach dem frühen Tod seines Vaters heiratete sie erneut und bekam mit ihrem neuen Angetrauten einen weiteren Jungen. Der neue Mann hatte zudem das Kind seiner verstorbenen ersten Frau mit in die Ehe gebracht. Im Zuge umfangreicher Sanierungs- und Renovierungsarbeiten ihres Hauses schlossen die Eheleute im Juli 1966 einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Ihre "gemeinsamen Kinder" sollten Erbe des Längstlebenden zu gleichen Teilen sein. Nach dem Tod ihres zweiten Gatten im Jahr 2000 soll die Frau einen benachbarten Notar gefragt haben, ob sichergestellt sei, dass der gemeinsame Abkömmling alleiniger Erbe werde. Anfang 2018 reichte dieser einen Erbscheinsantrag ein und beanspruchte "als einziges gemeinsames leibliches Kind seiner Eltern" das Erbe. Das zuständige Nachlassgericht, das AG Groß-Gerau, wies den Antrag zurück, da der Vertrag von "Kindern" in der Mehrzahl spreche. Von einer Vernehmung des - inzwischen aus dem Amt ausgeschiedenen - Notars sah es ab. Dieser hatte auf Bedenken bezüglich seiner Schweigepflicht hingewiesen. Eine vom OLG Frankfurt a. M. erbetene Entbindung hiervon verweigerte der Präsident des LG Darmstadt als Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde des jüngsten Sohnes blieb erfolglos.
OLG: Kein Rückgriff auf die Regeln der mutmaßlichen Einwilligung
Aus Sicht der Frankfurter Richter fällt die Beweisfrage unter die Verschwiegenheitspflicht des Notars, § 18 BNotO. Diese entfalle nur dann, wenn er davon entbunden werde. Aber weder habe die Erblasserin eine derartige Befreiung, noch habe die Aufsichtsbehörde eine solche ersatzweise ausgesprochen. Das OLG betonte, dass daneben für eine Befreiung durch mutmaßliche Einwilligung der Erblasserin kein Raum gewesen sei. § 18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO enthalte für Notare eine abschließende Spezialregelung, die einen Rückgriff auf die Regeln der mutmaßlichen Einwilligung ausschließe. Demnach sei der Erbvertrag wörtlich so auszulegen, dass die "gemeinsamen Kinder" Erben seien. Der jüngste Sohn allein werde davon nicht erfasst. Er sei zwar das einzige im herkömmlichen Sinn "gemeinsame" Kind der Erblasserin und ihres Ehegatten. Der Wortlaut des Erbvertrags setze allerdings eine Mehrzahl von "gemeinsamen Kindern" voraus und umfasse bei einem sozialen Verständnis richtigerweise auch zumindest den ältesten Sohn aus erster Ehe.