Versagung der Bezeichnung "Notar a.D."

Wenn ein Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt hat, kann ihm später auch die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" versagt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wer das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert habe, dürfe seine frühere Amtsbezeichnung nicht weiterführen.

Notarkammer versagt Weiterführung früherer Amtsbezeichnung

Ein Ex-Notar beantragte bei der Notarkammer vergeblich die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)". Der seit 1979 zugelassene Rechtsanwalt war von 1982 bis zum Erreichen der Altersgrenze im Oktober 2018 als Notar tätig gewesen. Die Kammer begründete die Ablehnung mit Disziplinarmaßnahmen gegen ihn in den Jahren 2002, 2008, 2009, 2015 und 2016. Er habe seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert, so die Kammer. Das OLG Celle wies die dagegen gerichtete Klage ab: Seine zahlreichen Dienstpflichtverletzungen wögen teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Fortführung der Amtsbezeichnung nicht in Betracht komme.

BGH: Vertrauen schwer erschüttert

Das sah der BGH genauso und wies die Berufung zurück. Die Notarkammer habe ermessensfehlerfrei entschieden, so die Karlsruher Richter. Aus ihrer Sicht wich das Urteil des OLG auch nicht von den Rechtsprechungsgrundsätzen des BGH zur Frage der Weiterführung von Amtsbezeichnungen ab. Danach bedürfe es für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst a.D." keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte. Ebenfalls nicht erforderlich sei ferner ein Disziplinarverfahren oder ein "unehrenhaftes" Ausscheiden aus dem Amt. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert habe. Im konkreten Fall hätten den Notar nicht mal die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen zu einer durchweg sorgfältigen und redlichen Besorgung seiner notariellen Geschäfte anhalten können. Dadurch sei er der Weiterführung der Bezeichnung nicht würdig gewesen. Sein Einwand, es handele sich nur um "leichte" Verfehlungen, ließ der BGH ebenso wenig gelten wie den, es handele sich um eine "doppelte Bestrafung" für bereits geahndete Dienstverfehlungen.

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2020.