Notar als Testamentsvollstrecker

Ein Notar darf selbst Testamentsvollstrecker sein, er darf seine eigene Einsetzung als solcher aber nicht beurkunden. Der Bundesgerichtshof befand die Vorgehensweise eines Notars, der zunächst einen Erbvertrag beurkundete und dann einen anschließenden eigenhändigen "Nachtrag" der Mandantschaft mit dem Vertrag verband und zusammen verwahrte, für rechtmäßig. Die Vorschriften, die die Beurkundung der eigenen Einsetzung verhinderten, dienten nur dem Schutz des Notars vor einem Interessenkonflikt. 

Notar und Testamentsvollstrecker in einem

Ein Ehepaar ging zu einem Notar, um einen Erbvertrag zu errichten, der von ihm auch gleich beurkundet wurde. Anschließend schrieben die Eheleute handschriftlich einen Nachtrag, wonach sie den Notar zum Testamentsvollstrecker bestimmten. Dieser Nachtrag wurde dem Erbvertrag beigefügt. Nach dem Tod des Mannes beantragte der Notar die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Nachlassgericht am Amtsgericht Geldern lehnte ab. Daraufhin beschwerte sich der Notar beim Oberlandesgericht Düsseldorf und bekam Recht. Die Erben wehrten sich gegen die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof – ohne Erfolg.

Notar hat nur den Vertrag beurkundet 

Dem Notar ist dem BGH zufolge das geforderte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, weil er durch die letztwillige Verfügung des Erblassers dazu ernannt worden ist. Die §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG stünden dem nicht entgegen: Das Verbot in den genannten Vorschriften, wonach der Notar nicht in der Erbvertragsurkunde zum Testamentsvollstrecker ernannt werden darf, weil er dadurch in einen Interessenkonflikt gerät, sei hier nicht einschlägig. Er habe nur den Erbvertrag beurkundet – nicht die Bestimmung zum Testamentsvollstrecker; dieser Nachtrag sei eigenhändig und nicht nach § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet worden.

Verbindung macht Nachtrag nicht zur Urkunde

Der Notar habe den Nachtrag zwar gemäß § 44 Satz 1 BeurkG mit dem Erbvertrag verbunden und zusammen mit ihm verwahrt. Diese Verbindung führt dem IV. Zivilsenat jedoch nicht dazu, dass der Nachtrag mit dem Erbvertrag zu einer einheitlichen notariellen Urkunde verschmelze. § 44 BeurkG entfalte keine konstitutive Wirkung, sondern beuge einfach nur dem Verlust von einzelnen Blättern vor.

Vorgehen war nicht rechtsmissbräuchlich

Selbst wenn der Notar dem Ehepaar dieses Vorgehen selbst vorgeschlagen hat, handelte er nicht damit nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge der Nichtigkeit des Nachtrags, so der BGH. Die §§ 27, 7 BeurkG sollten nicht verhindern, dass der Notar auch der Testamentsvollstrecker werde. Verboten sei allein, dass der Notar seine eigene Einsetzung beurkunde, weil er damit in einen Interessenkonflikt gerate.

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - IV ZB 24/21

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2022.