Keine Amtshaftung für Notarin nach verlorener Konkurrentenklage

Hat bereits ein Kollegialgericht gegen die Bewerberin um eine Notariatsstelle entschieden, hat sie nur dann eine Chance auf Schadensersatz aus Amtshaftung, wenn ein Fehler bei der Entscheidungsfindung vorliegt. Damit hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Kollegialitätsrichtlinie mit Beschluss vom 20.07.2020 einmal mehr bestätigt.

Mitbewerberin bekam Notariatsstelle

Die Klägerin war bei der Vergabe einer Notariatsstelle in Baden-Württemberg nicht berücksichtigt worden. Nach Besetzung der Stelle durch eine andere Bewerberin erklärte sie die Erledigung der Konkurrentenklage, machte aber ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend: Sie wolle im Rahmen der Amtshaftung Schadensersatz vom Land fordern. Dafür sei die Feststellung erforderlich, dass die Notariatsstelle rechtswidrig an die Beigeladene vergeben worden sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab und ließ keine Berufung zu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin erfolglos vor dem Bundesgerichtshof.

Amtshaftungsklage wäre erfolglos

Eine Amtshaftungsklage würde bereits am fehlenden Verschulden der für das Land Baden-Württemberg handelnden Bediensteten scheitern, erklärten die Karlsruher Richter. Dieses scheide nach ständiger Rechtsprechung aus, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Kollegialitätsrichtlinie). Schließlich könne von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Spruchkörper verlangt werden.

Ausnahme "Fehler in der Prüfung" liegt nicht vor

Fehler im Urteil des OLG, wenn es etwa auf einem unzureichend festgestellten Sachverhalt, einer nachlässigen rechtlichen Würdigung oder falschen Auslegung rechtlicher Bestimmungen beruht, liegen dem Bundesgerichtshof zufolge nicht vor. Entsprechende Ausführungen der Klägerin seien lediglich Argumente gegen die Vergabe der Stelle an die Mitbewerberin gewesen, hätten aber keinen Fehler in dem Auswahlverfahren aufgezeigt. Der Senat für Notarsachen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb ab.

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2020.