Donnerstag, 6.10.2022
Auslegung des Erblasserwillens bei Einsetzung mehrerer Testamentsvollstrecker

Das Verhältnis einer postmortalen Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nur durch Auslegung von Urkunde und letztwilliger Verfügung ermittelt werden. Auf diese Weise ist laut Bundesgerichtshof zu erforschen, ob und inwieweit dieser voneinander unabhängige Machtbefugnisse begründen wollte.

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Donnerstag, 17.3.2022
Notar als Testamentsvollstrecker

Ein Notar darf selbst Testamentsvollstrecker sein, er darf seine eigene Einsetzung als solcher aber nicht beurkunden. Der Bundesgerichtshof befand die Vorgehensweise eines Notars, der zunächst einen Erbvertrag beurkundete und dann einen anschließenden eigenhändigen "Nachtrag" der Mandantschaft mit dem Vertrag verband und zusammen verwahrte, für rechtmäßig. Die Vorschriften, die die Beurkundung der eigenen Einsetzung verhinderten, dienten nur dem Schutz des Notars vor einem Interessenkonflikt. 

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