Befreiung eines Notars von seiner Schweigepflicht

Soll ein Notar über eine Angelegenheit als Zeuge vernommen werden, in der er einen Vertrag beurkundet hat, muss er sich von den Beteiligten von seiner Verschwiegenheit entbinden lassen. Ist ein Geschäftsführer einer GmbH als Beteiligter inzwischen verstorben, wird dessen Erklärung laut Bundesgerichtshof durch eine der Aufsichtsbehörde ersetzt. Eine Entbindung durch den aktuellen Geschäftsführer sei nicht möglich, wohl aber könne er den Antrag an die Notarkammer stellen.

Geschäftsführer einer Vertragspartei verstorben

Im April 2009 beurkundete ein Notar einen Kaufvertrag über ein Tankstellengrundstück. Der Vertrag beinhaltete auch eine Vertragsstrafenregelung. Eine der Parteien, eine GmbH, wurde von ihrem Geschäftsführer vertreten, der 2015 verstarb. Später stritten die Kaufvertragspartner um die Vertragsstrafe vor dem Landgericht. Um die Umstände des Zustandekommens der streitigen Regelung zu klären, wurde der Notar als Zeuge geladen. Dieser weigerte sich im Hinblick auf seine Schweigepflicht. Er änderte seine Ansicht weder nach einer Schweigepflichtsentbindung durch die GmbH noch durch seine Notarkammer. Nachdem das LG und das Oberlandesgericht Jena ein Zeugnisverweigerungsrecht des Notars verneint hatten, wandte sich der Notar hilfesuchend an den BGH – allerdings ohne Erfolg.

Kein höchstpersönliches Antragsrecht auf Befreiung von Schweigepflicht

Der Antrag auf Zulassung zur Berufung ist nach Ansicht des BGH unbegründet, da – entgegen der Ansicht des Notars – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO bestehen. Das Recht nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO, anstelle des verstorbenen Geschäftsführers die Befreiung von der Schweigepflicht zu beantragen, sei nicht höchstpersönlich. Zwar könne nur der Beteiligte selbst einen Notar entbinden, es handele sich demnach tatsächlich um ein höchstpersönliches Recht. Nach dem Tod gehe diese Befugnis auf die Aufsichtsbehörde über. Das Antragsrecht selbst aber obliege hier dem vertretenen Unternehmen. 

BGH, Beschluss vom 15.11.2021 - 15.11.2021 NotZ(Brfg) 3/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2022.