Geldbuße für Notar nach Beurkundungen in Räumen einer Partei
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Nimmt ein Notar wiederholt Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vor, verstößt er gegen das Gebot der Unparteilichkeit. Der Jurist erweckt bei Testaten in Verwaltungsräumen einer Immobilienfirma laut Bundesgerichtshof den Anschein, er stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dem Unternehmen. Dadurch verletze er seine Berufspflichten und setze sich disziplinarischen Maßnahmen der Notarkammer aus (Az.: NotSt(Brfg) 4/21).

Disziplinarverfahren gegen einen Notar

Ein 2011 zum Notar bestellter Rechtsanwalt verlangte die Aufhebung einer gegen ihn verhängten Disziplinarverfügung. Er hatte von 2013 bis 2016 insgesamt 26 Verträge im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen in Räumlichkeiten einer circa 30 km von seiner Geschäftsstelle entfernten Immobilienverwaltung beurkundet. Dabei war die Firma, die sich aus verschiedenen Unternehmen zusammensetzte, in vielen Fällen selbst Vertragspartei. Im Zuge dessen leitete die zuständige Notarkammer ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und verhängte eine Geldbuße von 9.500 Euro wegen fahrlässigen Verstoßes gegen seine Amtspflicht aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO. Ungeachtet dessen, welches der unter dem "Dach" der Holding tätig werdenden Betriebe im Einzelfall beteiligt gewesen sei, sei durch die wiederholten Auswärtsbeurkundungen der Anschein der Parteilichkeit entstanden, so die Begründung der Kammer. Beim OLG Celle erreichte der Jurist einen Teilerfolg: die Richter berücksichtigten sein mittlerweile geänderte Beurkundungsverhalten und reduzierten die Geldbuße auf 6.000 Euro. Die Berufung ließen sie jedoch nicht zu.  Daraufhin beantragte der Anwalt die Zulassung der Berufung vor dem BGH - ohne Erfolg.

Anschein der Parteilichkeit darf nicht erzeugt werden

Dem Notarsenat zufolge hat der Notar zweifelsfrei gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit verstoßen. Für die Beurkundungen in den Räumen der Immobilienverwaltung habe er keine sachlichen Gründe nennen können und habe so den Eindruck erweckt, er stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu ihr. Laut den BGH-Richtern muss ein Notar bei der Wahl des Beurkundungsortes darauf achten, dass dies vermieden wird. Daraus, dass § 10a BNotO eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle des Notars nicht untersage, dürfe nicht geschlossen werden, dass diese von vornherein mit allgemeinen Pflichten vereinbar sei. Sofern die Gefahr des Anscheins einer Parteilichkeit des Notars entstehen könnte, scheide diese Option aus.

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2022.