"Reichsbürger" kein "Notar außer Dienst" mehr

Ein Jurist darf wegen seiner Nähe zur "Reichsbürger"-Szene nicht mehr die Bezeichnung "Notar außer Dienst" tragen. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Aussagen des Juristen über das Grundgesetz und den Staat "absurd" und "nicht geeignet (seien), einen Berufungszulassungsgrund darzutun". Die Erlaubnis war zu widerrufen.

Aufsicht widerrief Erlaubnis

Der Jurist durfte nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt seit Ende 2015 die Bezeichnung "Notar außer Dienst" führen. Ende 2020 widerrief die Notaraufsicht diese Erlaubnis. Die Begründung: Über sein Vermögen werde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betrieben, und er gehöre der sogenannten "Reichsbürger"-Szene an. Seine Klage gegen den Bescheid scheiterte beim OLG Celle. Maßgeblich für den Widerruf sei allein die inzwischen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewesen, so die Richter. Damit war der ehemalige Notar nicht einverstanden und stellte beim BGH einen Antrag auf Zulassung einer Berufung - ohne Erfolg.

Argumente kein Grund für Berufungszulassung

Dem Senat für Notarsachen zufolge sind die Argumente des Juristen schlicht absurd und nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111d BNotO darzutun. Er vertrete die Ansicht, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht als Staat, sondern habe vielmehr den Charakter einer Firma. Laut den Karlsruher Richtern bezeichnete er sich selbst als "Staatsangehöriger des Königreichs Preußen" und behauptete, dass spätestens seit dem Jahre 1990 das Grundgesetz mangels konkreten Geltungsbereichs keine Gültigkeit mehr habe. Es sei die Abgabe an die zuständige Militärgerichtsbarkeit verlangt worden.

Redaktion beck-aktuell, 9. Mai 2022.