Disziplinarverfügung gegen Notar bei üblicher Vertragssprache
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Verwendet ein Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrags für die Beschreibung verbindlicher Pflichten eine gebräuchliche Formulierung, verstößt er nicht gegen Prüfungs- und Belehrungspflichten. Die Wendung "hat dafür Sorge zu tragen" ist laut Bundesgerichtshof ausreichend, um die Begründung einer Rechtspflicht anzuzeigen.

Disziplinarverfahren gegen einen Notar

Ein Notar verlangte die Aufhebung einer gegen ihn verhängten Disziplinarverfügung. Er hatte für seinen Mandanten einen Kaufvertrag beurkundet, der folgende Formulierungen enthielt: "Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer aus der . Bürgschaft . entlassen wird." "Die Entlassung aus der Bürgschaft muss bis zum 30.06.2014 erfolgen." Für den Fall, dass der Verkäufer dieser "Verpflichtung" nicht nachkommen sollte, gab es einen Hinweis auf "schuldrechtliche Ansprüche" des Käufers. Die Vertragsparteien gerieten über die Formulierungen in Streit und prozessierten zivilrechtlich. Im Zuge dessen leitete die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen den Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG ein. Sowohl der Widerspruch als auch die Klage scheiterten vor dem Oberlandesgericht Celle, das die Berufung nicht zuließ. Daraufhin beantragte der Notar erfolgreich die Zulassung der Berufung vor dem BGH.

BGH: Formulierung des Notars war ausreichend

Nach Ansicht des Notarsenats hat der Notar bei der Beurkundung keine von ihm zu beachtende Berufspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG verletzt. Die im Kaufvertrag gewählte Formulierung bringe hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine unmittelbare Pflicht des Käufers zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs (Entlassung des Verkäufers aus seiner Bürgenhaftung) aufnehmen wollten. Dass es sich dabei um eine echte Rechtspflicht handele, werde insbesondere auch aus der Fristsetzung sowie dem nachfolgenden Hinweis auf "schuldrechtliche Ansprüche" deutlich. Der Umstand, dass dem Käufer mehrere Wege zum Ziel – Stellung einer geeigneten Ersatzsicherheit, Rückführung des Darlehens oder sonstige Vereinbarungen mit der Bürgschaftsgläubigerin – zur Verfügung standen, spreche laut BGH dafür, dass die – auch sonst in der Vertrags- und Gesetzessprache (vgl. bspw. §§ 14 Abs. 4 Satz 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO) für die Beschreibung verbindlicher Pflichten gebräuchliche – Formulierung "hat dafür Sorge zu tragen" ausreichend war.

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2021.