Mittwoch, 2.9.2020
Versagung der Bezeichnung "Notar a.D."

Wenn ein Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt hat, kann ihm später auch die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" versagt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wer das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert habe, dürfe seine frühere Amtsbezeichnung nicht weiterführen.

Mehr lesen