Mittwoch, 12.1.2022
Befreiung eines Notars von seiner Schweigepflicht

Soll ein Notar über eine Angelegenheit als Zeuge vernommen werden, in der er einen Vertrag beurkundet hat, muss er sich von den Beteiligten von seiner Verschwiegenheit entbinden lassen. Ist ein Geschäftsführer einer GmbH als Beteiligter inzwischen verstorben, wird dessen Erklärung laut Bundesgerichtshof durch eine der Aufsichtsbehörde ersetzt. Eine Entbindung durch den aktuellen Geschäftsführer sei nicht möglich, wohl aber könne er den Antrag an die Notarkammer stellen.

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Freitag, 14.5.2021
Keine Vernehmung eines Notars als Zeuge ohne Genehmigung

Ein Notar kann wegen seiner Verschwiegenheitspflicht nicht ohne Genehmigung als Zeuge über das Testament eines Verstorbenen vernommen werden. Maßgeblich ist laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main allein die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde. Eine mutmaßliche Einwilligung des Toten könne hingegen keine Grundlage bilden.

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Freitag, 4.9.2020
Verschwiegenheit des Notars im Erbfall

Erfährt ein gesetzlicher Erbe bei der Testamentseröffnung, dass er enterbt worden ist, kann er die beim Notar verwahrte Kopie der letztwilligen Verfügung einsehen. Die Notarkammer hat den Notar insoweit von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Das hat der Bundesgerichtshof am 20.07.2020 entschieden.

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