Berufswidriges Werbeverhalten eines "Notars & Mediators"
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Führt ein hauptberuflicher Notar neben seiner Amtsbezeichnung gleichberechtigt auch die eines "Mediators", kann beim rechtsuchenden Publikum der falsche Eindruck hervorgerufen werden, er übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus. Laut Bundesgerichtshof unterliegt diese irreführende Selbstdarstellung dem Verbot berufswidriger Werbung.

Notarkammer untersagte das Führen der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator"

Ein Notar und ausgebildeter und zertifizierter Mediator wehrte sich gegen einen "Bescheid" der Notarkammer, in dem ihm die Tätigkeitsbezeichnung "Notar & Mediator" untersagt wurde. Als Begründung gab die Kammer am 11.11.2020 an, das Führen beider Berufsbezeichnungen sei nicht mit Abschnitt VII der "Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO" vereinbar. Bei dem Schreiben habe es sich ihrer Auffassung nach nicht um einen Bescheid, sondern nur um die Mitteilung ihrer Rechtsauffassung gehandelt. Das OLG München wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Sie sei bereits unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 11.11.2020 mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei unbegründet. Der Kläger sei nach §§ 29 Abs. 1, 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 7 BNotO in Verbindung mit Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. c und e, Nrn. 1.4 und 2.1 der Richtlinien nicht berechtigt, neben der Amtsbezeichnung "Notar" die Tätigkeitsbeschreibung "Mediator" zu führen. Denn dies stelle eine unzulässige Werbung dar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung beim BGH hatte keinen Erfolg.

Amtswidrige irreführende Selbstdarstellung

Der Notarsenat (Az.: NotZ(Brfg) 6/21) stimmt mit der Ansicht des OLG überein. Es sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Führen gleichwertig neben der Berufsbezeichnung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit den dazu ergangenen Richtlinien der Landesnotarkammer ohne Weiteres unzulässig sei. Der rechtsuchende Bürger solle durch die reklamehafte Darstellung dazu verleitet werden, sich an den Kläger aufgrund dessen scheinbar größeren Wissens und breiteren Leistungsspektrums zu wenden. Diese Art der wertenden Selbstdarstellung widerspreche nicht nur Abschnitt VII Nr. 2.1 der Richtlinien der Notarkammer, wonach der Notar im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung nur akademische Grade und bestimmte Titel führen dürfe, sondern erfülle auch den Tatbestand der irreführenden Werbung. Ob der Notar sich hinsichtlich des Verbots, die Bezeichnung "Notar & Mediator" zu führen, auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann, könne letztlich dahinstehen. Jedenfalls werde die geschützte ordnungsgemäße Berufsausübung durch eine amtswidrige irreführende Selbstdarstellung infrage gestellt. Das Verbot sei auch eine verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege. Es sei geeignet und erforderlich, die durch Verwendung der Bezeichnung "Notar & Mediator" mögliche Fehlvorstellung bei dem rechtsuchenden Publikum hinsichtlich der Ausübung eines Zweitberufs zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Notare in einheitlicher Weise in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten.

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2022.