Dienstag, 22.11.2022
Fehlende Glaubhaftmachung erwarteter Insolvenzquote für Beschwer

Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle muss der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision darlegen und glaubhaft machen, dass die Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Dies ist laut Bundesgerichtshof dann der Fall, wenn eine Insolvenzquote in entsprechender Höhe überwiegend wahrscheinlich erreicht ist. Gibt der Kläger jedoch eine bestimmte Quotenspanne an, ohne diese näher zu erläutern, kann diese nicht weiter eingegrenzt werden.

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Freitag, 23.9.2022
Beschwer bei Klage auf Erteilung ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnung

Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung errechnet sich lediglich aus einem Prozentsatz der möglichen Rückerstattung. Der Bundesgerichtshof betonte, dass mögliche Rückforderungsansprüche durch die Abrechnung erst vorbereitet werden.

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Freitag, 29.7.2022
Beschwer bei Ablehnung einer Unterbringung

Auch die Ablehnung einer weiteren Unterbringung durch das Betreuungsgericht verletzt einen Betreuten in seinen eigenen Rechten. Der Bundesgerichtshof betont, dass der Betroffene bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterbringung hat. Ob ein die Unterbringung ausschließender freier Wille vorliege, sei eine Frage der Begründetheit.

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Mittwoch, 22.6.2022
Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung eines Zauns

Übersteigt das Interesse des verklagten Eigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt worden ist, am Erhalt des Bauwerks die maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so bemisst sich die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Erhaltungsinteresse. Dies bestimmt sich laut Bundesgerichtshof grundsätzlich nach den für den Bau aufgewandten Kosten. Der Wert der Beschwer sei primär vom Beschwerdegericht zu schätzen.

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Dienstag, 17.5.2022
Keine ausreichende Beschwer bei Beschlussklage

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Das gilt laut Bundesgerichtshof auch für einen unter der Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) festgesetzten Streitwert. Ein höherer Wert sei vom Kläger darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Freitag, 6.5.2022
Streitwertberechnung bei Unterlassungsklagen nach dem UKlaG

Die übliche Festsetzung von 2.500 Euro pro angegriffener Klausel im Unterlassungsklageverfahren ist neben dem Gebührenwert auch für die Beschwer relevant. Der Bundesgerichtshof lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde eines Energieversorgers als unzulässig ab, weil die Beschwer 20.000 Euro nicht überstieg. Ein höherer Wert sei in Ausnahmefällen anzusetzen – dazu müsse aber rechtzeitig und ausreichend vorgetragen werden.

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Mittwoch, 12.1.2022
Beschwerdewert bei Verpflichtung zur Auskunft mit Belegvorlage

Soll ein zur Auskunft verpflichteter Beteiligter in einer Familiensache Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten beschaffen, ist der Kostenaufwand im Beschwerdeverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kosten zwangsläufig entstehen. Laut Bundesgerichtshof ist dies der Fall, wenn der Dritte die Herausgabe verweigert und die Dokumente nicht anderweitig zu beschaffen sind. Dazu bedürfe es jedoch eines konkreten Tatsachenvortrags.

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Montag, 6.12.2021
Keine Erhöhung der Rechtsmittelbeschwer nach Klageerweiterung

Eine erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage erhöht nicht den Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten. War die Klageerweiterung nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung, ist sie für die Wertgrenze der Berufung nicht relevant, bekräftigte der Bundesgerichtshof. Eine Erweiterung des Streitstoffs in tatsächlicher Hinsicht sei damit nicht eingetreten.

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Freitag, 12.11.2021
Wert der Beschwer bei Berücksichtigung von Gegenforderungen

Eine Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands mindernd zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen ihre Erstattung begehrt. Laut Bundesgerichtshof liegt darin eine (konkludente) Aufrechnung. Entsprechendes gelte, wenn deren Höhe zwar nicht konkret beziffert werde, im Berufungsverfahren dafür aber die wesentlichen Werte zur Berechnung vorlägen.

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Donnerstag, 18.2.2021
Begründung einer Berufungsverwerfung

Sind zivilprozessuale Beschlüsse mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, müssen sie den maßgeblichen Sachverhalt und die Anträge wiedergeben. Anderenfalls liegt laut Bundesgerichtshof ein Verfahrensmangel vor. Das gelte auch, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel verwerfe, weil die Wertgrenze nicht erreicht worden sei. Die Berechnung müsse nachvollziehbar sein.

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Donnerstag, 26.11.2020
Beschwer durch Vorbehalt der Erbenhaftung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die beschränkte Erbenhaftung konkretisiert: Nimmt ein Gericht eine Nachlassbeschränkung zugunsten von Erben an, ist der Gläubiger regelmäßig beschwert. Bereits die Rechtskraftwirkungen des Vorbehalts seien für ihn von Nachteil.

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Donnerstag, 12.11.2020
Annahmeverzug erhöht bei Zug-um-Zug-Verurteilung nicht die Beschwer

Wertmäßig nicht maßgeblich für die Rechtsmittelbeschwer ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.10.2020 entschieden. Die Feststellung des Annahmeverzugs, der nur die Vollstreckung des Urteils erleichtern solle, erweise sich wirtschaftlich betrachtet lediglich als unselbstständiges Element.

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Donnerstag, 30.7.2020
Eigener Baukostenanteil in WEG maßgeblich für Rechtsmittelbeschwer

Maßgeblich für die Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers ist sein wirtschaftliches Interesse daran, wie sehr sich die Finanzierung der von ihm angegriffenen Baumaßnahme ändert. Dabei kommt es nicht auf die Gesamtkosten der geplanten Arbeiten oder auf den Kontostand der Wohnungseigentümergemeinschaft an. Ausschließlich entscheidend ist der Kostenanteil des Rechtsmittelführers. Das betonte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 02.07.2020.

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