OLG verwirft Berufung
Ein Beklagter hatte gegen ein Urteil des LG Görlitz Berufung eingelegt. Das OLG Dresden verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es gab in seinem Beschluss weder den Sachverhalt noch die Anträge hinreichend wieder. Daraufhin legte der Beklagte Rechtsbeschwerde ein - mit Erfolg.
BGH: Beschluss war nicht ausreichend mit Gründen versehen
Der BGH verwies die Sache am 19.01.2021 an das OLG zurück. Aus seiner Sicht war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen war. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterlägen, müssten den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls seien sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines Verfahrensmangels von Amts wegen aufzuheben. Dem VI. Zivilsenat zufolge muss es möglich sein, die Wertberechnung der Vorinstanz nachzurechnen. Ohne nähere Angaben zum Ziel des Rechtsmittels und den bislang gestellten Anträgen sei das unmöglich.