Keine ausreichende Beschwer bei Beschlussklage

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Das gilt laut Bundesgerichtshof auch für einen unter der Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) festgesetzten Streitwert. Ein höherer Wert sei vom Kläger darzulegen und glaubhaft zu machen.

Insolvenzverwalter moniert Beschlüsse der WEG

Der Insolvenzverwalter einer GmbH beanstandete mehrere Beschlüsse, welche die Gesellschaft sowie die anderen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung gefasst hatten. Die Anlage umfasste 100 Appartements, ein Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätze. Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin von 28 Appartements sowie einer Teileigentumseinheit. Die Anlage war bei der Errichtung als sogenanntes Boardinghouse konzipiert und wurde als solches von der Insolvenzschuldnerin auf Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben. Auf der Eigentümerversammlung im Februar 2018 wurde unter anderem beschlossen, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage einbauen zu lassen und den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutauschen sowie – sinngemäß – den Sondereigentümern Schlüssel dazu auszuhändigen. Die Klage scheiterte sowohl beim AG Göttingen als auch beim LG Braunschweig. Das LG ließ die Revision nicht zu. Dagegen legte der Verwalter die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein – ohne Erfolg.

Keine übersteigende Beschwer

Der V. Zivilsenat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter habe in dem Rechtsbehelf eine höhere Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Seine Ansicht, die Beschwer stimme mit dem von dem LG für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des seit 01.12.2020 neuen § 49 GKG festgesetzten Streitwerts von 36.989 Euro überein, treffe nicht zu. Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen (§ 44 WEG) entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer, so die Karlsruher Richter. Dies gelte auch für einen nach dem neuen § 49 GKG festgesetzten Streitwert. Der Wert der Beschwer bemesse sich nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten, wobei nur auf das unmittelbare Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht auf etwaige mittelbare wirtschaftliche Folgen des angefochtenen Urteils abzustellen sei. Anhaltspunkte für eine derartige Bewertung habe der Verwalter nicht dargelegt. Darüber hinaus sei auch keine Schätzung der Beschwer möglich. Die Höhe des auf den Kläger entfallenden Anteils des vom LG angenommenen Gesamtinteresses lasse sich weder aus seinen Darlegungen entnehmen noch sei dies im vorgenannten Sinne offenkundig. Selbst wenn man unterstelle, dass etwaige Kosten nach der Zahl der Appartements umgelegt würden, ergäbe sich daraus keine 20.000 Euro übersteigende Beschwer, sondern lediglich eine Beschwer von 28/100 von 36.989 Euro, mithin von 10.357,03 Euro.

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - V ZR 149/21

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2022.