Streitwertberechnung bei Unterlassungsklagen nach dem UKlaG

Die übliche Festsetzung von 2.500 Euro pro angegriffener Klausel im Unterlassungsklageverfahren ist neben dem Gebührenwert auch für die Beschwer relevant. Der Bundesgerichtshof lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde eines Energieversorgers als unzulässig ab, weil die Beschwer 20.000 Euro nicht überstieg. Ein höherer Wert sei in Ausnahmefällen anzusetzen – dazu müsse aber rechtzeitig und ausreichend vorgetragen werden.

Verbraucherverband verklagt Energieunternehmen wegen Mahnverhaltens

Ein Energieversorger erlegte seinen säumigen Kunden nicht nur die Kosten eines Inkassodienstleisters, sondern zusätzlich die eines Rechtsanwalts für den Forderungseinzug als Verzugsschaden auf. Ein Verbraucherverband verfolgte nach vergeblicher Abmahnung unter anderem die Unterlassung dieser Handhabung vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Gericht gab der Klage überwiegend statt und setzte den Streitwert auf insgesamt 13.000 Euro fest. Auf beiderseitige Berufung änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil, untersagte die kumulative Beauftragung von zwei Stellen und setzte den Streitwert ohne Begründung auf 7.500 Euro (pro Unterlassungsantrag 2.500 Euro) herunter. Die Revision wurde nicht zugelassen. Daraufhin erhob der Versorger die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Er rügte, dass er nunmehr zwei Volljuristen einstellen müsse, um die noch angemessene Gebührenhöhe zu ermitteln – allerdings ohne Erfolg.

Beschwer von 20.001 Euro nicht erreicht

Der VIII. Zivilsenat (Az.: VIII ZR 99/21) lehnte die Beschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig ab, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 Euro nicht überstieg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richte sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung, nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Dieser Gebührenstreitwert ist laut den Karlsruher Richtern auch für den Wert der Beschwer maßgeblich. Ausnahmen von dieser Berechnung seien möglich, wenn die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens nicht nur für die Parteien, sondern für die gesamte Branche von Bedeutung sei. Da der Energieversorger dazu aber nichts vorgetragen, sondern lediglich auf die sie selbst treffenden Auswirkungen verwiesen habe, kann dem BGH zufolge von der grundsätzlich richtigen Streitwertberechnung nicht abgewichen werden. Zudem sei die Festsetzung des OLG nicht angegriffen worden.

BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - VIII ZR 99/21

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2022.