Annahmeverzug erhöht bei Zug-um-Zug-Verurteilung nicht die Beschwer

Wertmäßig nicht maßgeblich für die Rechtsmittelbeschwer ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.10.2020 entschieden. Die Feststellung des Annahmeverzugs, der nur die Vollstreckung des Urteils erleichtern solle, erweise sich wirtschaftlich betrachtet lediglich als unselbstständiges Element.

Beschwerdewert von weiteren 500 Euro wegen Annahmeverzugs

Die Parteien hatten einen Pferdetauschvertrag geschlossen, der zum Streit führte. Zunächst vor dem LG Stade und dann vor dem OLG Celle wurde verhandelt. Das OLG Celle gab der Klage auf Zahlung von 19.621 Euro in Höhe von 5.000 Euro, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes, teilweise statt. Zudem erklärte es die weitergehende Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt und stellte hinsichtlich der Alteigentümer Annahmeverzug fest. Diese erhoben Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Der Mindestbeschwerdewert von 20.000 Euro nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei erreicht, denn die zusätzliche vollstreckungsrechtliche Belastung durch den festgestellten Annahmeverzug rechtfertige eine Erhöhung der Beschwer um 500 Euro. Sie müssten den ausgeurteilten Betrag zahlen, ohne die Gewissheit zu haben, das Pferd tatsächlich zurückzuerhalten, so die Alteigentümer weiter. Im Übrigen habe die Besitzerin vor dem OLG Celle ausweislich des Protokolls die Klage auf 20.961 Euro erhöht.

BGH: Annahmeverzug ist wirtschaftlich unselbstständiges Element

Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der früheren Eigentümer als unzulässig: Der Beschwerdewert übersteige die dafür maßgebliche Hürde von 20.000 Euro nicht, sondern betrage lediglich 19.621 Euro. Aus Sicht der Bundesrichter ergibt sich die Beschwer aus der Verurteilung zur Zahlung von 5.000 Euro und dem weiter ergangenen Grundurteil und ist durch die Feststellung des Annahmeverzugs nicht erhöht worden. Die Feststellung des Annahmeverzugs sei neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung. Vollstreckungsrechtliche Aspekte erhöhten nicht das wirtschaftliche Interesse an der Beseitigung der erfolgten Verurteilung. Dem BGH zufolge ging es den ursprünglichen Pferdehaltern nicht darum, den festgestellten Annahmeverzug als solchen zu beseitigen, sondern der Verurteilung insgesamt zu entgehen. Hierbei sei aber die Feststellung des Annahmeverzugs, der nur die Vollstreckung des Urteils erleichtern solle, wirtschaftlich betrachtet lediglich ein unselbstständiges Element.

Die Klageerweiterung half insoweit nicht weiter: Weder habe das OLG Celle über sie entschieden noch seien zur Vorbereitung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Berichtigung des Tatbestands und die Ergänzung des Urteils nach §§ 320, 321 ZPO beantragt worden.

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 290/19

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2020.