Verlängerung der Unterbringung?
Eine Betreuerin hielt eine Verlängerung der Unterbringung ihres Schützlings für notwendig. Sie war für die Bereiche Heilbehandlung und Gesundheitssorge bestellt worden. Das AG Berlin-Schöneberg lehnte den Antrag ab. Die von der Betreuerin eingelegte Beschwerde verwarf das LG Berlin als unzulässig: Zwar sei ihr Rechtsmittel so zu verstehen, dass es im Namen des Betroffenen einlegt worden sei, aber der Betreute habe durch die Entscheidung, ihn nicht weiter unterzubringen, keinen Nachteil erlitten. Ihm fehle daher eine Beschwer. Die für ihn eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg.
"Institut des Erwachsenenschutzes"
Der XII. Zivilsenat erkannte an, dass eine Unterbringung oder auch eine ärztliche Zwangsbehandlung mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte verbunden ist. Allerdings sei das Betreuungsrecht insgesamt darauf ausgerichtet, gerade durch diese belastenden Maßnahmen das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenwürde Erkrankter zu schützen. Die Karlsruher Richter betonten, dass es sich vor allem auch um begünstigende Maßnahmen der staatlichen Gesundheitsfürsorge handele. Insofern bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen beispielsweise auch ein Anspruch auf Unterbringung. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen oder gegebenenfalls der freie Wille des Betroffenen einer Unterbringung entgegensteht, sei eine Frage der Begründetheit.