Keine Erhöhung der Rechtsmittelbeschwer nach Klageerweiterung
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Eine erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage erhöht nicht den Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung des Beklagten. War die Klageerweiterung nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung, ist sie für die Wertgrenze der Berufung nicht relevant, bekräftigte der Bundesgerichtshof. Eine Erweiterung des Streitstoffs in tatsächlicher Hinsicht sei damit nicht eingetreten.

Streit um die Haftungsquote nach Verkehrsunfall

Ein Autofahrer verlangte Schadensersatzansprüche von fast 4.500 Euro aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen ihm und einem Rettungswagen ereignet hatte. Der Rettungsdienst rechnete mit Gegenansprüchen von 27.000 Euro auf. Aus seiner Sicht hafte der Kläger selbst mit einer Quote von 33,33% für die Schäden. Das LG Görlitz wies die Klage ab, da die klägerischen Forderungen durch die Aufrechnung erloschen seien, und ging dabei von einer Haftungsquote von 20% zu 80% zulasten des Beklagten aus. Dagegen legte der Halter des Krankenwagens Berufung ein und forderte die Feststellung einer Haftungsquote dem Grunde nach von 33,33%. Das OLG Dresden verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte rügte, das OLG habe den in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklageantrag bei der Bemessung der Berufungsbeschwer nicht berücksichtigt. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.

Keine Streitstoff-Erweiterung in tatsächlicher Hinsicht

Dem VI. Zivilsenat zufolge hat das OLG zu Recht ausgeführt, dass der mit der Berufungsbegründung erweiternd in den Rechtsstreit eingeführte Feststellungsantrag nicht zu einer Erhöhung der Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt. Da die Klageerweiterung nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung gewesen sei, sei der Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht zu lassen. Der Beklagte sei durch die Klageabweisung beim LG nicht beschwert. Sein Einwand, ein Teil der aufgerechneten Gegenforderung sei verbraucht worden, greife nicht durch, da mangels jeglicher Angaben des Landgerichts zur Höhe der hierfür etwa verbrauchten Gegenforderung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vorliege.

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - VI ZB 45/21

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2021.