Wird in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlichen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppen entgegen der Heizkostenverordnung nicht mit einem Wärmemengenzähler vorerfasst, kann eine Abrechnung laut Bundesgerichtshof auch rechnerisch durch Ermittlung der Verbrauchsanteile erfolgen. Dabei ist von den für eine Nutzergruppe gemessenen Verbrauchsmengen auszugehen. Der Rest muss durch eine "Differenzberechnung" ermittelt werden.
Mehr lesenWerden einzelne Positionen einer Jahresabrechnung vor Gericht für ungültig erklärt, können Wohnungseigentümer Nachzahlungen nicht isoliert zurückfordern. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Erstellung einer neuen Abrechnung. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.07.2020 entschieden.
Mehr lesenMaßgeblich für die Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers ist sein wirtschaftliches Interesse daran, wie sehr sich die Finanzierung der von ihm angegriffenen Baumaßnahme ändert. Dabei kommt es nicht auf die Gesamtkosten der geplanten Arbeiten oder auf den Kontostand der Wohnungseigentümergemeinschaft an. Ausschließlich entscheidend ist der Kostenanteil des Rechtsmittelführers. Das betonte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 02.07.2020.
Mehr lesenEine Wohnungseigentümergesellschaft kann die Zwangsversteigerung wegen Hausgeldrückständen weiterhin auch dann betreiben, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28.05.2020 darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsverbot nicht die Zwangsvollstreckung aus Rechten unterbindet, die gegenüber dem Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft Vorrang haben.
Mehr lesenIn einer für die amtliche Sammlung vorgesehen Entscheidung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit genutzt zu mehreren bislang offen gelassenen Streitfragen im Verhältnis von Nießbrauch und Dienstbarkeit beim Wohnungseigentum Stellung zu nehmen. Die Richter erklärten unter anderem, dass eine Sondernutzungsfläche in die Dienstbarkeit über das zugehörige Sondereigentum einbezogen sein kann.
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