Vollstreckungsverbot unterbindet Zwangsversteigerung
Ein Eigentümer war mit der Zahlung von Hausgeldern drei Jahre im Rückstand. Die Wohnungseigentümergesellschaft betrieb aus einem rechtskräftigen Urteil deswegen die Zwangsversteigerung seines Wohneigentums. Zuvor hatte schon die Staatsanwaltschaft für das Land Nordrhein-Westfalen ein Veräußerungsverbot und eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück. Das LG Essen bestätigte dies mit Blick auf das strafprozessuale Verwertungsverbot. Dies sperre sämtliche sonstige Vollstreckung.
BGH: Kein Vollstreckungsverbot für vorrangige Gläubiger
Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Bundesrichter gaben dabei dem Landgericht im Ausgangspunkt Recht: Das Vollstreckungsverbot aus § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO sei auch auf die Immobiliarvollstreckung anwendbar. Daraus könne man aber nicht schließen, dass die Rangverhältnisse bei Vollstreckung in Grundstücke keine Rolle spielten. Vielmehr müsse das Rangsystem aus § 10 ZVG beachtet werden: Alles was danach gegenüber dem Anspruch der Staatsanwaltschaft vorrangig sei, bleibe vollstreckbar. Hier stehe ein Anspruch im Raum, der im zweiten Rang einzuordnen sein könnte und damit ranghöher wäre, als das im vierten Rang stehende Recht der Staatsanwaltschaft. Dies müsse das Amtsgericht als Ausgangsgericht nun prüfen.