WEG darf Zwangsversteigerung trotz Vollstreckungsverbots betreiben

Eine Wohnungseigentümergesellschaft kann die Zwangsversteigerung wegen Hausgeldrückständen weiterhin auch dann betreiben, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28.05.2020 darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsverbot nicht die Zwangsvollstreckung aus Rechten unterbindet, die gegenüber dem Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft Vorrang haben.

Vollstreckungsverbot unterbindet Zwangsversteigerung

Ein Eigentümer war mit der Zahlung von Hausgeldern drei Jahre im Rückstand. Die Wohnungseigentümergesellschaft betrieb aus einem rechtskräftigen Urteil deswegen die Zwangsversteigerung seines Wohneigentums. Zuvor hatte schon die Staatsanwaltschaft für das Land Nordrhein-Westfalen ein Veräußerungsverbot und eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück. Das LG Essen bestätigte dies mit Blick auf das strafprozessuale Verwertungsverbot. Dies sperre sämtliche sonstige Vollstreckung.

BGH: Kein Vollstreckungsverbot für vorrangige Gläubiger

Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Bundesrichter gaben dabei dem Landgericht im Ausgangspunkt Recht: Das Vollstreckungsverbot aus § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO sei auch auf die Immobiliarvollstreckung anwendbar. Daraus könne man aber nicht schließen, dass die Rangverhältnisse bei Vollstreckung in Grundstücke keine Rolle spielten. Vielmehr müsse das Rangsystem aus § 10 ZVG beachtet werden: Alles was danach gegenüber dem Anspruch der Staatsanwaltschaft vorrangig sei, bleibe vollstreckbar. Hier stehe ein Anspruch im Raum, der im zweiten Rang einzuordnen sein könnte und damit ranghöher wäre, als das im vierten Rang stehende Recht der Staatsanwaltschaft. Dies müsse das Amtsgericht als Ausgangsgericht nun prüfen.

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - V ZB 56/19

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2020.