Bundesgerichtshof klärt Streitfragen im Wohnungseigentumsrecht

In einer für die amtliche Sammlung vorgesehen Entscheidung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit genutzt zu mehreren bislang offen gelassenen Streitfragen im Verhältnis von Nießbrauch und Dienstbarkeit beim Wohnungseigentum Stellung zu nehmen. Die Richter erklärten unter anderem, dass eine Sondernutzungsfläche in die Dienstbarkeit über das zugehörige Sondereigentum einbezogen sein kann.

Streit um das Sondereigentum

Die Klägerin verlangte als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft Herausgabe von Flächen der Gemeinschaft. Die Beklagte benutzte die Flächen aufgrund einer Dienstbarkeit. Es handelte sich um Flächen aus dem Sondereigentum der Klägerin und solche aus dem Gemeinschaftseigentum, an welchem die Klägerin ein Sondernutzungsrecht hatte. Der Senat stimmte mit der Vorinstanz überein, dass die Klägerin keinen Herausgabeansprach hat und die Grunddienstbarkeit wirksam bestellt war.

Formale Abgrenzung von Nießbrauch und Dienstbarkeit

Die erste offene Frage war, ob hier nicht ein Nießbrauch und keine Dienstbarkeit vorliegt. Das Gericht hatte bislang offengelassen wie die Abgrenzung zu bewerkstelligen sei. Nunmehr entschied sich der BGH für die sogenannte formale Abgrenzung. Danach ist nur entscheidend, ob eine umfassende Nutzung übertragen wird (Nießbrauch) oder lediglich einzelne Nutzungsmöglichkeiten (Dienstbarkeit). Im konkreten Fall sahen die Richter keine Anhaltspunkte für eine umfassende Übertragung.

Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein

Der zweite zu klärende Punkt war die Einbeziehung der Sondernutzungsfläche in die Dienstbarkeit über das zugehörige Sondereigentum. Hier musste der Senat um die Vorsitzende Richterin Stresemann prüfen, ob dies zulässig ist. Als wesentliches Argument stellte das Gericht darauf ab, dass die restlichen Eigentümer schon durch das Sondernutzungsrecht zurückstehen müssten und sie durch die Dienstbarkeit nicht weiter belastet seien. Das Gegenargument der Revision - die Resteigentümer müssten vor Eigentumsstörungen geschützt werden - blieb ohne Erfolg: Da der Sondereigentümer nicht mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, könnten die Resteigentümer bei Verletzungen gegen den Berechtigten der Dienstbarkeit vorgehen. 

BGH, Urteil vom 20.03.2020 - V ZR 317/18

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.