Eigener Baukostenanteil in WEG maßgeblich für Rechtsmittelbeschwer

Maßgeblich für die Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers ist sein wirtschaftliches Interesse daran, wie sehr sich die Finanzierung der von ihm angegriffenen Baumaßnahme ändert. Dabei kommt es nicht auf die Gesamtkosten der geplanten Arbeiten oder auf den Kontostand der Wohnungseigentümergemeinschaft an. Ausschließlich entscheidend ist der Kostenanteil des Rechtsmittelführers. Das betonte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 02.07.2020.

Gegen die Art der Finanzierung

Ein Wohnungseigentümer einer WEG wehrte sich gegen die Finanzierung der Sanierung von Feuchtigkeitsschäden an Balkons über zwei Bankkonten. Die Gelder stammten von der Bauträgerin der Anlage. Sie war wegen Schallschutz- und Feuchtigkeitsmängeln zur Zahlung von Kostenvorschüssen und Schadensersatz verurteilt worden. Für allgemeine Baumängel bestand ein Konto mit ungefähr 30.000 Euro, und für die Schallschutzmängel waren etwas über 400.000 Euro gezahlt und angelegt worden. Im Herbst 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Sanierungskosten der Feuchtigkeitsschäden von rund 133.000 Euro von den angelegten Geldern bezahlt werden sollten. Der Eigentümer war dagegen. Er trug vor, der von der Bauträgerin geleistete Vorschuss müsse zweckgebunden für den Schallschutz verwendet werden. Das AG München wies die Anfechtungsklage ab. Die Berufung hatte vor dem LG München I keinen Erfolg.

BGH: Eigener Anteil entscheidend

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH scheiterte schon am nicht erreichten Beschwerdewert. Aus Sicht der Karlsruher Richter ist das für die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebliche Interesse auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Relevant sei hier das Interesse des Eigentümers. Daher komme es ausschließlich auf den Anteil des Bewohners an der geplanten Finanzierung an. Dieser liege mit knapp 14.000 Euro weit unter der notwendigen Betragsgrenze von 20.000 Euro. Nicht entscheidend, so der BGH, sind das Konto-Guthaben von mehr als 400.000 Euro oder der nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe der Hälfte der geplanten Sanierungskosten festgesetzte Streitwert.

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - V ZR 2/20

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2020.