Wert der Beschwer bei Berücksichtigung von Gegenforderungen

Eine Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands mindernd zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen ihre Erstattung begehrt. Laut Bundesgerichtshof liegt darin eine (konkludente) Aufrechnung. Entsprechendes gelte, wenn deren Höhe zwar nicht konkret beziffert werde, im Berufungsverfahren dafür aber die wesentlichen Werte zur Berechnung vorlägen.

VW-Käuferin will Rückabwicklung

Die Käuferin eines Dieselwagens verklagte dessen Herstellerin – die VW AG – auf (Rück-)Zahlung einer Kaufpreisforderung nebst Schadenersatz in Höhe von insgesamt 20.566 Euro gegen Rückübereignung des Fahrzeugs sowie Zahlung einer (noch nicht bezifferten) Nutzungsentschädigung. Das LG München I gab der Klage größtenteils statt und verurteilte den Autobauer, die Klageforderung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wagens und eine Nutzungsentschädigung von 3.129 Euro – ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern und einem Kilometerstand von 39.615 – an die Fahrerin zu zahlen. Ihre Berufung – mit der sie eine geringere Nutzungsentschädigung erreichen wollte – hatte keinen Erfolg. Das dortige Oberlandesgericht wies die Klage auf die Berufung des Unternehmens hin vielmehr insgesamt ab. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzte es auf 20.566 Euro fest. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.

Wesentliche Berechnungsgrößen sind ausreichend

Dem VIII. Zivilsenat zufolge ist der Rechtsbehelf bereits unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000 Euro nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Diese betrage höchstens 19.075 Euro. Von ihrer Hauptforderung sei die von der Frau dem Autokonzern zugestandene Nutzungsentschädigung abzuziehen. Laut den obersten Zivilrichtern hat die Käuferin zwar die Höhe der Nutzungsentschädigung auch im Berufungsverfahren nicht konkret beziffert. Indem sie sich nur gegen die Berechnung der Nutzungsentschädigung durch das LG gewendet habe, habe sie zugleich erklärt, dass sie sich auf der von ihr angegebenen höheren Gesamtlaufleistung eine Nutzungsentschädigung von der Hauptforderung im Wege der Aufrechnung abziehen lasse. Damit stehen nach Ansicht des BGH alle Parameter zur Berechnung der Nutzungsentschädigung fest.

Nutzungsentschädigung mindert Beschwer

Für sämtliche Ansprüche bemesse sich die Beschwer hinsichtlich der Hauptforderung demnach mit 20.566 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1.914 Euro. Diese errechne sich nach dem tatsächlichen Kaufpreis von 18.509 Euro multipliziert mit 51.712 gefahrenen Kilometern im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, dividiert durch die von der Klägerin angegebene Gesamtlaufleistung von 500.000 Kilometern. Der Wert des Beschwerdegegenstands belaufe sich daher auf 18.651 Euro und erhöhe sich um Delikts- und Prozesszinsen (190 Euro/109 Euro) sowie Anwaltsgebühren (109 Euro).

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2021.