Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung eines Zauns

Übersteigt das Interesse des verklagten Eigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt worden ist, am Erhalt des Bauwerks die maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so bemisst sich die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Erhaltungsinteresse. Dies bestimmt sich laut Bundesgerichtshof grundsätzlich nach den für den Bau aufgewandten Kosten. Der Wert der Beschwer sei primär vom Beschwerdegericht zu schätzen.

Nachbarn sollen Flechtzaun beseitigen

Die Eigentümer eines Grundstücks verklagten ihre Nachbarn, den auf deren Areal parallel zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Flechtzaun zu beseitigen. Diese hatten für die Errichtung der fest im Boden verankerten Brüstung aus 20 bis 22 Sichtelementen 4.463 Euro aufgewandt. Nachdem das Amtsgericht Bernau die Beklagten verurteilt hatte, verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) ihre Berufung als unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreiche den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von mehr als 600 Euro nicht, so die Begründung. Insoweit komme es auf die Kosten für den Abriss des Zauns an. Dieser bestehe aus Zaunelementen, deren Entfernung keinesfalls Kosten von 500 Euro verursache. Von der Richtigkeit der nicht näher belegten Behauptung der Beklagten, zwei Personen würden jeweils 1,5 Arbeitstage benötigen, habe sich das LG nicht überzeugen können. Die Rechtsbeschwerde der Nachbarn beim BGH hatte Erfolg.

Höheres Erhaltungsinteresse entscheidend

Dem V. Zivilsenat zufolge lässt sich eine 600 Euro übersteigende Beschwer der Beklagten nicht mit der Begründung des LG verneinen. Bei der Bemessung der Beschwer könne auch das Interesse am Erhalt des Bauwerks zu berücksichtigen sein. Das LG habe sich nicht mit den Kosten für die Errichtung des Zauns auseinandergesetzt, weil es diesen Vortrag aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten habe, so die Kritik. Infolgedessen habe es zu Unrecht auch nicht die ihm obliegende eigene Schätzung aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen unter Auswertung des Akteninhalts vorgenommen. Die Feststellungen des LG reichten daher dem BGH nicht als Grundlage für eine Wertbemessung aus, auch wenn die vorgetragenen Baukosten plausibel erschienen. Es stehe schon nicht fest, wie lang der Zaun und wie er verankert sei.

BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - V ZB 53/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2022.