Freitag, 12.11.2021
Wert der Beschwer bei Berücksichtigung von Gegenforderungen

Eine Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands mindernd zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen ihre Erstattung begehrt. Laut Bundesgerichtshof liegt darin eine (konkludente) Aufrechnung. Entsprechendes gelte, wenn deren Höhe zwar nicht konkret beziffert werde, im Berufungsverfahren dafür aber die wesentlichen Werte zur Berechnung vorlägen.

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