Fehlende Glaubhaftmachung erwarteter Insolvenzquote für Beschwer

Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle muss der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision darlegen und glaubhaft machen, dass die Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Dies ist laut Bundesgerichtshof dann der Fall, wenn eine Insolvenzquote in entsprechender Höhe überwiegend wahrscheinlich erreicht ist. Gibt der Kläger jedoch eine bestimmte Quotenspanne an, ohne diese näher zu erläutern, kann diese nicht weiter eingegrenzt werden.

Einschätzung der Insolvenzquote auf "zwischen 35% und 60%"

Ein Kläger verlangte die Feststellung einer streitigen Forderung über 43.000 Euro zur Insolvenztabelle. In Anlehnung an die Klageerwiderung des Beklagten vom 23.10.2020 schätzte er die Insolvenzquote auf "zwischen 35% und 60%". Seine Insolvenzfeststellungsklage gegen den der angemeldeten Forderung widersprechenden Insolvenzverwalter hatte beim Landgericht Arnsberg keinen Erfolg. Auch die von ihm eingelegte Berufung scheiterte beim Oberlandesgericht Hamm. Der BGH verwarf die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.

Keine hinreichende Glaubhaftmachung

Dem IX. Zivilsenat zufolge ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil die für die Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und vom Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gemessen an den Verhältnissen zum 06.12.2021 – dem Tag der Berufungszurückweisung beim OLG – mit einer Quote von fast 46,6% zu rechnen gewesen wäre. Der Umstand, dass sich der Kläger zu seinen Gunsten auf eine Quote von 60% aus der Klageerwiderung des Beklagten vom 23.10.2020 berufen und sich hilfsweise auf den rechnerischen Mittelwert von 47,5% gestützt habe, wonach sich für die noch streitige Forderung von 43.000 Euro eine Beschwer von 20.425 Euro ergäbe, genüge nicht, um die hinreichende Beschwer glaubhaft zu machen. Zu den maßgeblichen Verhältnissen am Tag der Berufungszurückweisung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) habe der Kläger nichts vorgetragen. In Folge dessen sei es unmöglich gewesen, die voraussichtliche Quote zu schätzen.

Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Quote von über 35%

Auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Quotenerwartung von mehr als 35% ließe sich nicht ermitteln. Insbesondere könne dem OLG-Beschluss nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage der Streitwert auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt worden sei. Der BGH monierte, dass der Kläger keine Anhaltspunkte aufzeige, die es ermöglichten, die von ihm nicht näher erläuterte Spanne für eine Quote zwischen 35% und 60% näher einzugrenzen. Er hätte darlegen müssen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die steuerliche Frage zugunsten der Masse geklärt werden kann. Ohne eine solche Erläuterung könne jedenfalls keine der denkbaren Quoten oberhalb der unteren Grenze als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.

BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZR 15/22

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2022.