Beschwerdewert bei Verpflichtung zur Auskunft mit Belegvorlage

Soll ein zur Auskunft verpflichteter Beteiligter in einer Familiensache Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten beschaffen, ist der Kostenaufwand im Beschwerdeverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kosten zwangsläufig entstehen. Laut Bundesgerichtshof ist dies der Fall, wenn der Dritte die Herausgabe verweigert und die Dokumente nicht anderweitig zu beschaffen sind. Dazu bedürfe es jedoch eines konkreten Tatsachenvortrags.

Sohn soll Auskunft erteilen

Ein Sohn zweier Ehepartner, die sich im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich stritten, wehrte sich gegen eine Auskunftsverpflichtung des Amtsgerichts Erfurt. Er war gemeinsam mit seinem Vater Eigentümer zweier Wohnungen, die mit einer Grundschuld belastet waren. Abgesichert war diese durch ein alleiniges Darlehen des Vaters. Das Familiengericht verpflichtete den Abkömmling unter anderem zur Auskunft über die Höhe der zugunsten der Sparkasse eingetragenen Grundschuld. Das Oberlandesgericht Jena verwarf die Beschwerde, da der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 Euro nicht übersteige. Es sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller die geforderten Belege vorlägen. Es sei weder ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich noch professionelle Hilfe bei der Auskunftserteilung erforderlich. Unerheblich sei insbesondere das Honorar eines freiwillig hinzugezogenen Steuerberaters, eines Rechtsanwalts, Buchhalters oder sonst helfender Dritter. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Darlegungspflicht ist entscheidend

Dem XII. Zivilsenat zufolge ist das OLG zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert durch die vom AG ausgesprochene Verpflichtung nicht erreicht ist (§ 61 Abs. 1 FamFG). Zudem seien dem OLG keine Ermessensfehler bei der Bemessung der Beschwer, die nach billigem Ermessen des Gerichts zu erfolgen habe (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 3 ZPO), unterlaufen. Es habe bei seiner Wertberechnung nicht ermessensfehlerhaft den Kostenaufwand für eine Rechtsverfolgung unberücksichtigt gelassen. Kosten könnten hier zwar dadurch entstehen, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung seinen Vater im Wege der Auskunftsklage verpflichten müsste, da er selbst diese Auskunft nicht geben beziehungsweise die entsprechenden Belege nicht vorlegen könne und sein Vater zur Erteilung der Auskunft nicht freiwillig bereit sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer dem in Familienstreitsachen geltenden Beibringungsgrundsatz nicht gerecht geworden. Der Familiensenat bemängelte, dass er die für die Einhaltung der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bestimmenden Tatsachen entsprechend § 511 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 294 ZPO nicht substantiiert dargelegt habe. Das Vorbringen des Antragstellers beschränke sich auf die pauschale Behauptung, dass die bezifferten Prozesskosten in die Wertberechnung einzustellen seien. Daraus ergebe sich jedoch  nicht konkludent die Tatsachenbehauptung, dass der Vater es abgelehnt habe, die Auskunft zu erteilen. Insoweit hätte es eines konkreten Tatsachenvortrags zur Weigerung des Vaters bedurft.

BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - XII ZB 350/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2022.