Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145–St 226–2108
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Der Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass ist auf 70% der angemessenen Aufwendungen beschränkt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Demgegenüber sind die Aufwendungen für Aufmerksamkeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG).