Das Internationale Netzwerk von Verbraucherschutz- und Rechtsdurchsetzungsbehörden (International Consumer Protection and Enforcement Network, ICPEN) hat seinen überarbeiteten und ausgeweiteten Webauftritt gestartet. Dies teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 30.06.2017 mit. Verbrauchern und Verbraucherbehörden würden dort neue Informations-, Beschwerde- und Austauschformate geboten.
Mehr lesenIm Fall des im Hamburger Stadtpark geplanten Protestcamps gegen den G20-Gipfel hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017 einen Eilantrag auf Klarstellung und Ergänzung seines Beschlusses vom 28.06.2017 (BeckRS 2017, 114648) abgelehnt. Es sei dem Antragsteller zumutbar, zunächst fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Laut Antrag sollte das BVerfG der Versammlungsbehörde konkrete Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Infrastruktureinrichtungen für das geplante Protestcamp machen (Az.: 1 BvR 1387/17).
Mehr lesenMöglicherweise kommt es zu einer Grünpfeil-Regelung für den Fahrradverkehr. Der Petitionsausschuss des Bundestages unterstützt eine entsprechende Forderung. In der Sitzung am 28.06.2017 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesverkehrsministerium mit dem höchstmöglichen Votum "zur Berücksichtigung" zu überweisen.
Mehr lesenDer Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Organanträge der Partei "Volksabstimmung" und der Wählervereinigung "Sauerländer Bürgerliste" gegen die Einführung einer 2,5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen als unzulässig verworfen (Beschlüsse vom 27.06.2017, Az.: VerfGH 13/16 und VerfGH 14/16).
Mehr lesenDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Mischpreisbildung für neue Arzneimittel, die nur für einen Teil der in Betracht kommenden Patientengruppen einen Zusatznutzen haben, und hält eine gesetzliche Regelung für erforderlich. Dies geht aus seinen Urteilen vom 28.06.2017 hervor. Den Klagen des GKV-Spitzenverbandes gab das LSG mangels transparenter Festlegung der Erstattungsbeträge durch die Schiedsstelle statt. Das LSG hat jeweils die Revision zugelassen (Az.: L 9 KR 213/16 KL und L 9 KR 72/16 KL).
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