Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vorgesehen
Der 4,55 Kilometer lange Ausbauabschnitt ist Teil eines in drei Planungsabschnitte gegliederten Projekts, das den Ausbau der A 1 zwischen Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen sowie der A 3 zwischen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen vorsieht. Einen Schwerpunkt bildet die Erneuerung der Rheinbrücke. Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und ist seit 2014 für den Schwerlastverkehr gesperrt. Mit dem Neubau der Brücke soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden.
Öffnung einer alten Deponie erforderlich
Teile der Autobahn liegen im Bereich der "Altablagerung Dhünnaue". Dabei handelt es sich um eine ehemalige Deponie, die bis in die 1960er Jahre insbesondere von den Bayer-Werken genutzt wurde. Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlegung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Deponieabdeckung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Die Kläger, eine Umweltvereinigung und ein privater Grundstückseigentümer, erhoben im gerichtlichen Verfahren zahlreiche Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss und setzten ihm eigene planerische Vorstellungen entgegen.
BVerwG: Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Das BVerwG erachtet den Planfeststellungsbeschluss mit den zahlreichen, während des Rechtsstreits vorgenommenen Ergänzungen für rechtmäßig. Der Vorwurf der Kläger, der Beklagte lege entgegen eigenen Vorgaben bereits jetzt die Planung des östlichen Folgeabschnitts zwingend auf eine Hochstraße fest, habe sich nicht bestätigt. Vielmehr könne der Ausbau nach Osten hin entweder in Hoch- oder in Tieflage fortgesetzt werden. Die Unterteilung des Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte sei durch den Zeitdruck gerechtfertigt gewesen, den die einsturzgefährdete Rheinbrücke auslöse.
Risiken der Deponieöffnung hinreichend ermittelt
Die Risiken, die mit der Öffnung der Altablagerung verbunden seien, habe der Beklagte hinreichend ermittelt und beurteilt, so das BVerwG weiter. Bei der Untersuchung der Altablagerung habe er berücksichtigen dürfen, dass diese im Laufe der letzten Jahrzehnte bereits häufig und intensiv erkundet worden ist, und sich daher zunächst auf ergänzende Feststellungen beschränken können. Weitere vertiefende Untersuchungen seien baubegleitend vorgesehen.
Polstergründung vertretbar
Das BVerwG hält auch die Entscheidung des Beklagten, im Bereich der Altablagerung eine sogenannte Polstergründung der Fahrbahnen vorzusehen, für vertretbar. Dabei würden das Obermaterial und die Abfallschicht bis zu einer Tiefe von 2,70 Metern ausgehoben. Auf eine tiefenwirksame Nachverdichtung folge der Einbau von hochverdichtetem Schüttmaterial. Die Entscheidung für die Polstergründung, die wegen des Setzungsrisikos einen gegenüber dem Normalfall höheren Reparaturaufwand auslöse, habe auf einer Abwägung beruht. Neben wirtschaftlichen Gründen habe auch die Vermeidung größerer Umweltrisiken gegen einen Vollaustausch des Deponieguts unterhalb der Fahrbahnen gesprochen. Für die Bauarbeiten im Deponiebereich habe der Beklagte ein Emissionsschutz- und Entsorgungskonzept aufgestellt. Dieses sei von Vorsicht geprägt und daher geeignet, die Sicherheit der Bevölkerung und der Bauarbeiter zu gewährleisten.
Klägerische Kombilösung nicht vorzugswürdig
Der von den Klägern entwickelten sogenannten Kombilösung, die einen Langtunnel zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen sowie eine Ersatzbrücke zum Anschluss der A 59 an die linke Rheinseite beinhaltet, musste der Beklagte nach Ansicht des BVerwG nicht den Vorzug vor der Planvariante geben. Denn bei der Kombilösung würde die direkte Verbindung zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen entfallen. Damit verfehle diese Variante ein wesentliches Kriterium, das der Beklagte für das Ausbauprojekt im Einklang mit den Planungszielen aufgestellt habe. Denn danach müssten alle gegenwärtigen Fahrbeziehungen im Endzustand wieder vorhanden sein, damit es nicht zu Netzverlagerungen kommt. Solche Verlagerungen wären eine notwendige Folge des Wegfalls der Direktverbindung.