Besoldungsniveau in unterster Besoldungsgruppe nicht amtsangemessen
Nach Auffassung des OVG sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Besoldungsgruppen der Kläger verfassungswidrig, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15% abheben. Diese Anforderung sei im Land Berlin in der untersten Besoldungsgruppe (A 4) nicht eingehalten worden.
Fehlerhaftigkeit verschiebt Gesamtgefüge der Besoldung
Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in dieser Besoldungsgruppe führe zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen habe, führe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges. Darüber hinaus erweise sich die Besoldung nach dem Berliner Besoldungsgesetz für 2016 deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die Höhe der von ihm festgelegten Besoldung nicht nachvollziehbar begründet habe. Er habe sich nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15% abhebe.