Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen sind rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16.12.2016 entschieden. Die Bestimmungen verstießen weder gegen das Verfassungs- noch das EU-Recht. Insbesondere stehe die Zulässigkeit von Spielautomaten in Gaststätten der Eignung der streitigen Einschränkungen zur Spielsuchtbekämpfung und -prävention nicht entgegen. Auch eine in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige sei verfassungskonform (Az.: 8 C 6.15 bis 8 C 8.15, 8 C 4.16, 8 C 5.16, 8 C 8.16).
Mehr lesenBGB §§ 1931, 2084, 2087, 2100, 2110, 2353, 2363; FamFG § 58
1. Durch Zuwendungen über Einzelgegenstände im Gesamtwert von ca. 3/4 des Nachlasses verfügt der Erblasser nicht über sein praktisch gesamtes Vermögen, so dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach mit der Zuwendung von Einzelgegenständen im Zweifel keine Erbeinsetzung verbunden ist, nicht ausgeräumt ist.
2. Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand zunächst einer Person und nach deren Tod einer anderen Person zuwenden, kann dies entweder in Form von - teilweise aufschiebend bedingten - Vermächtnissen oder aber im Rahmen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Trotz des Grundsatzes der Universalsukzession kann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft im Ergebnis dadurch erreicht werden, dass dem Vorerben alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen, der Gegenstand der Nacherbschaft werden soll, zugleich - endgültig - im Rahmen von Vorausvermächtnissen zugewiesen werden. Ob von Vermächtnissen oder einer Vor-/Nacherbschaft auszugehen ist, entscheidet sich danach, ob der Erblasser dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen der zunächst bedachten Person festlegen oder es - wie bei Vermächtnissen - bei bloß schuldrechtlichen Ansprüchen gegen diese Person bzw. deren Erben belassen wollte. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2016 - 2 W 69/15, BeckRS 2016, 06250
Mehr lesenNach Ansicht des Bundesrates tut die von der Bundesregierung geplante Reform des Reiserechts (BR-Drs. 652/16) bislang zu wenig für den Verbraucherschutz. In seiner Stellungnahme vom 16.12.2016 schlägt er daher insbesondere Erleichterungen beim kostenlosen Rücktritt von Pauschalreisen vor. Für verbesserungsfähig hält er auch den reiserechtlichen Schutz von Tagesreisen und die Absicherung der Kunden gegen eine Insolvenz der Reiseveranstalter.
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